Das Sürmeli-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist zwar erst zehn Jahre alt, aber schon ein gewisser Klassiker, was sicherlich auch an der kuriosen Vorgeschichte des Urteils liegt. Heute hat es allenfalls noch rechtshistorische Bedeutung als eines der Urteile, das die Aufnahme von Rechtsbehelfen gegen eine überlange Verfahrensdauer in das deutsche Prozessrecht gebracht hat.
Worum ging es bei dem Urteil?
Der Kläger (Herr Sürmeli) hatte im Jahr 1982 auf dem Schulweg einen Unfall, aus dem er verschiedene Ansprüche herleitete. 1989 erhob er Klage gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, da diese nicht alle Forderungen begleichen wollte. Dieses Verfahren war knapp 17 Jahre später, im Sommer 2006, noch immer nicht abgeschlossen.
Wie hat der EGMR entschieden?
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte war der Auffassung, dass hierin eine überlange Verfahrensdauer zu erblicken ist. Diese verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK), die eine Verhandlung „innerhalb angemessener Frist“ vorsieht. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass einerseits umfangreiche medizinische Gutachten anzufertigen waren und andererseits der Kläger selbst durch legitime Prozesshandlungen (Klageänderungen, Aussetzung wegen außergerichtlicher Einigungsversuche, Befangenheitsanträge gegen Richter und Sachverständige) für Verzögerungen des Verfahrens gesorgt hat.
Zudem verstieß das deutsche Prozessrecht gegen Art. 13 der EMRK, da es keinen Rechtsbehelf gegen überlange Verfahren vorsah und damit das Recht auf eine wirksame Beschwerde verletzte. Weder die Verfassungsbeschwerde noch die Dienstaufsichtsbeschwerde sei eine solche wirksame Beschwerde, da durch diese der Richter trotzdem nicht zu einer schnelleren Entscheidung verpflichtet werden könne.
Anstelle der insgesamt geforderten ca. 20 Mio. Euro wurden dem Kläger aber nur 10.000 Euro sowie ca. 7000 Euro an Verfahrenskosten zugesprochen.
Hat der EGMR selbst wenigstens schnell entschieden?
Die Rügeeinreichung geschah Ende 1999, im Jahr 2004 wurde diese für zulässig erklärt, Ende 2005 gab es eine mündliche Verhandlung, im Juni 2006 ein Urteil – ob das „schnell“ ist, mag nun jeder selbst bewerten.
Welche Auswirkungen hatte das Sürmeli-Urteil?
Das Verfahren war eines derjenigen, das etwas Schwung in die Frage des Rechtsschutzes gegen Verfahrensverzögerungen gebracht hat. Am Ende der Diskussionen stand schließlich das „Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“, das im Jahr 2011 verabschiedet wurde. Durch dieses wurden die §§ 198 bis 201 in das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) eingefügt, die einen Entschädigungsanspruch enthalten.
Als Voraussetzung für diesen Entschädigungsanspruch muss zunächst eine Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 GVG) erhoben werden. Dabei fordert einer der Beteiligten das Gericht auf, schneller zu arbeiten – es wird also nicht etwa die nächsthöhere Instanz angerufen. Dem Richter muss aber klar sein, dass damit zumindest im Raum steht, dass sein Verhalten in einem späteren Entschädigungsverfahren überprüft werden wird.
Diese Lösung wird als ausreichend verbindlicher Appell an den Richter verstanden, das Verfahren schneller voranzutreiben, gleichzeitig bleibt aber seine Unabhängigkeit gewahrt, da er von niemandem, auch nicht vom übergeordneten Gericht, dazu gezwungen werden kann.
Hat der EGMR entschieden, dass die Bundesrepublik kein Rechtsstaat ist?
Nein. Dies wird zwar immer wieder behauptet, geht aber am Kern des Urteils völlig vorbei.
Zum einen kommt der Begriff „Rechtsstaatlichkeit“, im englischsprachigen Original „rule of law“, im eigentlichen Urteilstext (also außerhalb von Zitaten der Beteiligten) nur ein einziges Mal vor und zwar in der Zusammenfassung eines früheren EGMR-Urteils, in dem eine allgemeine Sorge ausgedrückt wurde, dass Gefahren für die Rechtsstaatlichkeit bestehen, wenn es keinen Rechtsbehelf gegen Verfahrensverzögerungen gibt.
Zum anderen sah der Gerichtshof es nicht einmal als notwendig an, Richtlinien für eine Verbesserung der Gesetze zu geben, da bereits ein Gesetzentwurf vorlag: „Das Gericht begrüßt diesen Entwurf (…) und ermutigt zu einer schnelle Verabschiedung eines Gesetzes mit den enthaltenen Vorschlägen. Daher hält das Gericht es für unnötig, irgendwelche allgemeine Maßnahmen auf Bundesebene zu bezeichnen, die für die Befolgung dieses Urteils gefordert werden könnten.“ So klingt ein Urteil nicht, wenn man dem verurteilten Staat gerade die Rechtsstaatlichkeit abgesprochen hat.
Das Gericht hat einen kleinen Teil dessen, was einen Rechtsstaat ausmacht, nämlich die Beschwerdemöglichkeit gegen eine Verfahrensverzögerung, im deutschen Recht für unzureichend empfunden. Dass Deutschland damit insgesamt kein Rechtsstaat wäre, wurde weder entschieden noch überhaupt debattiert.
1 Gedanke zu „EGMR (Große Kammer), Urteil vom 08.06.2006, 75529/01 (Sürmeli/Deutschland)“
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