EGMR, Urteil vom 30.06.2008, Nr. 22978/05

Gäfgen gegen Deutschland – Art. 3 und 6 EMRK

In diesem sehr bekannten Verfahren ging es um strafverfahrensrechtliche Fragen sowie um das Folterverbot.

Kernsätze des Urteils

  • Es gibt keine Ausnahmen vom Folterverbot aus Art. 3 EMRK. Auch Kerninteressen des Staates und das Leben anderer Menschen erlauben keine Gewaltanwendung zur Erlangung von Aussagen („Rettungsfolter“).
  • Bereits die Bedrohung mit einer unmittelbar bevorstehenden Folterung ist eine unmenschliche Behandlung.
  • Aussagen, die unter Verletzung von Art. 3 EMRK erlangt werden, dürfen nicht als Beweismittel in einem Strafverfahren herangezogen werden.
  • Beweismittel, die aufgrund einer solchen unverwertbaren Aussage aufgefunden wurden, also indirekt auf den Verstoß zurückgehen, dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden. Eine Verwendung stellt einen Verstoß gegen das faire Verfahren (Art. 6 EMRK) dar. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Aussagen später ohne Zwang oder Drohung wiederholt wurden.

Drohung mit Folter bei erstem Verhör

Folter gehört ins Mittelalter und nicht in ein modernes Strafverfahren. Art. 3 EMRK statuiert ein absolutes und ausnahmsloses Folterverbot.
Folter gehört ins Mittelalter und nicht in ein modernes Strafverfahren. Art. 3 EMRK statuiert ein absolutes und ausnahmsloses Folterverbot.
Der Antragsteller war Beschuldigter eines Ermittlungsverfahren gegen ihn. Er wurde – zutreffenderweise – beschuldigt, einen Elfjährigen entführt zu haben, um dessen Eltern zu erpressen.

Unmittelbar nach seiner Verhaftung wurde er durch die Polizei verhört. Diese ging davon aus, dass das Entführungsopfer noch am Leben sein könnte, sich aber in einem möglichen Versteck ohne ordentliche Versorgung in Lebensgefahr befände. Daher wurde er unstreitig mit verschiedenen Gewaltmaßnahmen bedroht, sollte er den Aufenthaltsort des Kindes nicht sofort verraten.

Nach wenigen Minuten offenbarte er daher, wo er die Leiche seines Opfers versteckt hatte. Diese konnte daraufhin gefunden werden. Der Beschuldigte hatte somit Tatsachen, die nur der Mörder kennen konnte („Täterwissen“), gekannt, sich also selbst schwer belastet.

Geständnis auch im Prozess

Unmittelbar danach verriet der Täter das Versteck zahlreicher weiterer Beweismittel, insbesondere Schulbücher und Kleidungsstücke des Opfers, die für den Erpresserbrief verwendete Schreibmaschine, das erhaltene Lösegeld und schriftlich niedergelegte Tatpläne.

Sein Geständnis wiederholte er in folgenden Vernehmungen vor Polizei, Staatsanwaltschaft und vor dem Ermittlungsrichter. Das letzte Geständnis fand vier Monate nach der Folterdrohung statt. Auch im Hauptverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Schwurgericht) gestand er die Tat noch einmal, nachdem er darüber belehrt wurde, dass man seine bisherigen Geständnisse wohl nicht verwerten könne.

Gericht stützte sich nicht auf erzwungene Aussage

Formelle Gerechtigkeit für einen gestandenen Mord oder das Verbot der Aussageerzwingung durch Folter - was überwiegt?
Formelle Gerechtigkeit für einen gestandenen Mord oder das Verbot der Aussageerzwingung durch Folter – was überwiegt?
Nun mussten verschiedene Fragen getrennt betrachtet werden. Zum einen: War die Gewaltdrohung rechtmäßig, um das vielleicht noch lebende Entführungsopfer zu retten? Zum anderen: Konnte das erzwungene Geständnis des Angeklagten im Strafverfahren verwendet werden? Und schließlich: Durften die weiteren Beweismittel, die nur durch das erzwungene Geständnis erlangt wurden, verwendet werden?

Das Gericht war von der Schuld des Angeklagten überzeugt und verurteilte ihn schließlich wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Dabei stützte es sich jedoch auf keine der vor der Hauptverhandlung erfolgten Aussagen des Angeklagten.

Die weiteren Beweismittel, also insbesondere die gefundenen Gegenstände und die Aussage vor dem Schwurgericht, seien jedoch verwertbar. Das Gericht nahm eine Interessenabwägung zwischen dem Aufklärungsinteresse des Staates einerseits und den Beschuldigtenrechten des Bürgers vor. Aufgrund der Schwere der Tat, also der Entführung und Ermordung eines Kindes, wäre ein absolutes Verwertungsverbot („fruit of the poisonous tree“) unverhältnismäßig.

Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision als unbegründet, das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Der EGMR zum Verstoß gegen das Folterverbot

Hinsichtlich des Verstoßes gegen Art. 3 EMRK entschied der Gerichtshof, dass eine unerlaubte Folter vorgelegen habe. Er könne sich jedoch nicht mehr als Opfer eines solchen Verstoßes bezeichnen, da der Konventionsverstoß durch die Bundesrepublik ausreichend kompensiert worden sei.

Zum einen wurden die verantwortlichen Polizeibeamten wegen Nötigung zu Geldstrafen auf Bewährung verurteilt. Zum anderen sei in der Nichtverwertung der Beweise ein prozessualer Vorteil für ihn gewährt worden, der ihn ebenfalls entschädige.

Weitere Wiedergutmachung sei daher nicht erforderlich.

Der EGMR zum fairen Verfahren

Ob ein Beweismittel auf zulässige Weise erlangt wurde, muss unter Berücksichtigung des Einzelfalls geprüft werden.
Ob ein Beweismittel auf zulässige Weise erlangt wurde, muss unter Berücksichtigung des Einzelfalls geprüft werden.
Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte rügte der Verurteilte zudem einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK. Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor, da er dazu gezwungen worden sei, sich selbst zu belasten.

Der EGMR sah dies jedoch anders.

Denn das Gericht habe gerade entschieden, diese abgepressten Selbstbezichtigungen nicht zu verwerten. Somit hat sich der Angeklagte im Ergebnis durch sein erstes Geständnis auch nicht selbst belastet.

Verwertet wurde lediglich das spätere Geständnis vor dem Gericht. Weitere Beweise wurden nicht dazu verwendet, die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu belegen. Sie dienten lediglich dazu, sein gerichtliches Geständnis zu überprüfen. Auch darin liege also keine unerlaubt erzwungene Selbstbelastung, da das relevante Geständnis freiwillig abgegeben wurde.

Trotzdem liege aber eine starke Vermutung dafür vor, dass die Verwendung eines Beweismittels, das in Folge einer Aussageerpressung erlangt wurde, das Verfahren unfair mache. Diese Vermutung wurde jedoch dadurch widerlegt, dass das Landgericht die „belasteten“ Sachbeweise nur dazu verwendet habe, um das Geständnis auf Richtigkeit zu überprüfen. Außerdem sei ein deutliches Überwiegen der „makellosen“ gegenüber den „belasteten“ Beweisen sicherzustellen.

Der EGMR verwarf daher die Beschwerden.

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