BVerwG, Urteil vom 20.06.2013, BVerwG 4 C 2.12

Ein Bauvorhaben ist auch dann im Außenbereich zulässig, wenn es zwar andere Standorte im Innenbereich gibt, diese aber aus anderen Gründen nicht verfügbar sind.

Im Außenbereich, also außerhalb von im Zusammenhang bebauten Gebieten, soll grundsätzlich nicht gebaut werden, um Natur und Landschaft zu erhalten. Hiervon gibt es natürlich Ausnahmen, z.B. für Telekommunikationsanlagen (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) – hier ging es auch um einen Mobilfunkmast.

Allerdings ist Grundvoraussetzung für solche privilegierten Vorhaben, dass sie ortsgebunden sind, also gerade im Außenbereich verwirklicht werden müssen und im Innenbereich keinen Platz haben. Dies war hier an sich nicht der Fall, da es im Gemeindebereich verschiedene Grundstücke gab, auf denen der Mast hätte errichtet werden können. Von diesen war aber keines zivilrechtlich verfügbar, die Eigentümer wollten diese Grundstücke also weder verkaufen noch an den Mobilfunkbetreiber verpachten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun letztinstanzlich enstchieden, dass auch dies für eine Privilegierung ausreicht. Entscheidend sei nicht, ob es theoretisch auch Flächen im Innenbereich gäbe. Vielmehr müsse man auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellen. Der Bauherr kann also nicht auf Alternativen verwiesen werden, die es in der Realität gar nicht gibt.

OLG München, Beschluss vom 28.04.2016, 29 W 542 / 16

Das Münchner Oberlandesgericht hatte über eine Beschwerde gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen urheberrechtsverletzender Inhalte zu entscheiden. Dabei hat es äußerst strenge Maßstäbe an die Pflichten von Seitenbetreibern angelegt.

Der genaue Sachverhalt dieses Beschlusses ist schwer zu beurteilen, da das Gericht von der Wiedergabe des Tatbestands abgesehen hat. Es ging wohl darum, dass das beklagte Unternehmen Server betreibt, auf die auch Dateien mit Raubkopien aktueller Kinofilme hochgeladen wurden. Externe Linksammelseiten führten dann alle Einzelteile eines bestimmten Films auf und ermöglichten es, ggf. unter Einsatz entsprechender Software, die Filme komplett kostenlos herunterzuladen. Das Herunterladen ist wahrscheinlich (die Rechtslage ist nicht vollständig geklärt) noch immer legal, das Hochladen und Zurverfügungstellen ist sicher illegal.

Gegen die Aufnahme von Dateien mit bestimmten Filmen, an denen die Klägerin die Rechte wahrnahm, erwirkte diese ein Unterlassungsurteil gegen die Beklagte. Damit wurde es der Beklagten verboten, diese Dateien weiter auf ihre Seiten aufzunehmen; zugleich wurde die Verhängung eines Ordnungsgeldes angedroht, falls die Beklagte dagegen verstößt.

Als die Klägerin einen Verstoß annahm, erwirkte sie beim Landgericht München ein Ordnungsgeld über 150.000 Euro, ersatzweise 30 Tage Haft gegen den Geschäftsführer der Beklagten. Hiergegen legte die Beklagte (im Ordnungsmittelverfahren als „Schuldnerin“ bezeichnet) Beschwerde ein, die aber vom OLG zurückgewiesen wurde.

Begründet wurde die Zurückweisung damit, dass ein Verstoß tatsächlich vorlag.

  • Zum einen hätte die Beklagte den Wortfilter, mit dem sie Dateien mit bestimmten Inhalte automatisch aussortierte, auf Abwandlungen der Filmtitel erstrecken müssen. In Bezug auf den Film „Fack ju Göthe“ (sic) hätte der Filter bspw. auch „naheliegende Abwandlungen wie FujuGo oder FajuGo“ aufnehmen müssen. Hier stellt sich natürlich schon die Frage, ob diese Abwandlungen wirklich derart naheliegend sind – und welche Abwandlungen dann nicht mehr naheliegend sind. Im Ergebnis werden die Überwachungs- und Vorsorgepflichten damit extrem weit ausgedehnt, da die Linktauschszene heir erfahrungsgemäß sehr einfallsreich ist. Angesichts des hier absichtlich falsch geschriebenen Filmtitels ergäben sich dutzende Kombinationsmöglichkeiten: Ob man nun „ju“, „you“, „U“, „yu“ oder „jou“ schreibt, bleibt dem Uploader überlassen.
  • Zudem wäre eine regelmäßige Überprüfung von Linksammelseiten notwendig gewesen, um anhand derer herauszufinden, welche Filme auf die Seiten hochgeladen wurden. Wie häufig dies angesichts der hohen Dynamik des Internets geschehen müsste, ließ das Gericht offen. Seltener als einmal pro Monat sei jedenfalls zu wenig.
  • Mangelndes Verschulden ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten. Auch bei sehr hoher Zahl zu prüfender Filme (hier 25.000) müsste der Betreiber die Kontrolle irgendwie bewerkstelligen. Insoweit sei es Pflicht des Unternehmens, seinen Geschäftsbetrieb entsprechend ausstatten, um die Überprüfung im notwendigen Umfang durchzuführen. Recht lapidar meint das Gericht hierzu: „Allerdings werden häufig viele Rechte zahlreicher Rechtsinhaber in denselben Linksammlungen verletzt. Dementsprechend steigt die Zahl der zu prüfenden Linksammlungen regelmäßig nicht im selben Verhältnis wie die Zahl der urheberrechtlich geschützten Werke an, die zu überprüfen sind.“

Auch, wenn sich aus der Entscheidung nicht ganz erschließt, wie weit die Unterlassungspflichten der Beklagten konkret reichen, sind die Anforderung des Landgerichts, die das OLG bestätigt hat, sehr hoch angesetzt. Das Geschäftsmodell der Beklagten dürfte damit weitestgehend erledigt sein, da damit praktisch pausenlos weitere Ordnungsgelder in sechsstelligem Bereich drohen würden.

BGH, Urteil vom 07.07.2015, X ZR 59/13

a) Auch bei einer mit einem Erbverzicht verbundenen Zuwendung ist für deren Qualifikation als Schenkung maßgeblich, ob sich die Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind.

b) Ob eine unentgeltliche Zuwendung gewollt war, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Maßgebliche Bedeutung kann hierbei neben dem Wortlaut des Vertrages über die Zuwendung und den Erbverzicht den Umständen seines Zustandekommens und seiner Ausgestaltung im Einzelnen zukommen.

c) Der Verzicht auf das Erb- und Pflichtteilsrecht nimmt der Zuwendung jedenfalls insoweit nicht den Charakter der Unentgeltlichkeit, als er nach dem Willen der Vertragsparteien der Ausgleichung der lebzeitigen Zuwendung bei der Erbfolge dienen soll. Ein solcher Wille ist mangels gegenläufiger Anhaltspunkte regelmäßig anzunehmen, wenn die Höhe der Zuwendung in etwa der Erberwartung entspricht oder diese gar übersteigt.

VG Ansbach, Urteil vom 27.10.2015, AN 4 K 14.00091

Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO) stellt einen objektiv-rechtlichen Grundsatz des bayerischen Kommunalrechts dar, der dem einzelnen Gemeindebürger keinen subjektiven Anspruch gibt. Somit fehlt es dem Bürger an der Klagebefugnis, wenn er einen rechtswidrigen Ausschluss der Öffentlichkeit moniert.

Die fehlende Öffentlichkeit bei Gemeinderatssitzungen kann dazu führen, dass der gefasste Beschluss rechtswidrig ist. Dies ist inzident zu überprüfen. Insoweit bedarf der Kläger aber wiederum der Klagebefugnis gegen den Inhalt des Beschlusses.

VGH Bayern, Beschluss vom 28.04.2016, 9 CS 15.2118

In einem Wohngebiet dürfen nur einige Hühner gehalten werden, um den Hauptzweck des Gebiets, das Wohnen, nicht zu beeinträchtigen. Ein Richtwert kann bei ungefähr 20 Stück Geflügel gesehen werden; die genaue Zahl hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab.

Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass für eine sinnvolle Zucht ein höhere Zahl von Tieren notwendig ist. Vielmehr setzen sich hier baurechtliche Anforderungen durch: Ist die Zucht unter Einhaltung der Höchstzahl nicht möglich, wird keine Ausnahme genehmigt, sondern ist sie ganz unzulässig.

AG München, Urteil vom 29.09.2015, 425 C 11160 / 15

Die Mieterin schloss 1976 den Mietvertrag über eine Wohnung im vierten Obergeschoss ab. Zu dieser Zeit war ein Personenaufzug im Haus vorhanden, dieser war jedoch im Mietvertrag nicht als Bestandteil der Mietsache ausgewiesen.

Ca. vier Jahrzehnte später (der gerichtliche Rechtsstreit begann, wie das Aktenzeichen zeigt, im Jahr 2015) baute der Vermieter den Aufzug aus. Daraufhin verlangte die Mieterin den Wiedereinbau eines funktionstüchtigen Aufzugs.

Das Amtsgericht München gab ihr Recht. Denn der Vermieter muss während der gesamten Mietzeit den Zustand bereitstellen, der am Anfang des Mietverhältnisses herrschte. Dass der Aufzug im Vertrag nicht ausdrücklich zugesichert wurde, spielt insoweit keine Rolle. Denn gemietet ist die Wohnung stets in dem Zustand, in dem sie sich anfangs befand. Zumindest zugunsten des Mieters gilt hier der Grundsatz „gemietet wie gesehen“.

AG München, Urteil vom 10.12.2015, 461 C 19626/15

Der Vermieter hat das Recht, die Mietwohnung zu besichtigen, wenn seit der letzten Besichtigung fünf Jahre vergangen sind oder es Anhaltspunkte für Mängel an der Wohnung gibt.

Aus der Wohnung des Mieters drang unangenehmer Geruch, den die Hausverwaltung auf Schimmel, Fäulnis oder Verwesung zurückführte. Der daraufhin alarmierte Vermieter wollte die Wohnung daher besichtigen, was der Mieter jedoch verweigerte. Anerkannt ist zwar, dass anlasslose Besichtigungen oder routinemäßige Kontrollen nicht zulässig sind, hier lagen jedoch zweierlei Gründe für ein Besichtigungsverlangen vor:

Zum einen begründete der Geruch die Sorge, dass mit der Wohnung irgendetwas nicht in Ordnung war. Ein Geruch, der derart erheblich ist, dass er sogar außerhalb der Wohnung auffällt, lässt befürchten, dass er einen Grund hat, der auch die Sachsubstanz der Wohnung gefährdet – z.B. übermäßige Tierhaltung, Schimmel, unzureichende Müllentsorgung etc. Insoweit ist es das gute Recht des Vermieters, sich ein Bild von der Lage zu machen und ggf. den Mieter zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten zu mahnen.

Andererseits stützt des Amtsgericht seine Entscheidung auch auf einen weiteren interessanten Gesichtspunkt: Nach allgemeiner Auffassung sind Schönheitsreparaturen an der Wohnung alle fünf Jahre notwendig. Diese sind die Pflicht des Vermieters, sofern er sie nicht – was ohnehin meist unwirksam ist – auf den Mieter abgewälzt hat. Also besteht fünf Jahre nach der letzten Besichtigung automatisch ein Anlass für den Vermieter, die Wohnung erneut zu besichtigen. Dies ist dann gerade keine (unzulässige) anlasslose Kontrolle.

AG Laufen, Urteil vom 04.02.2016, 2 C 565/15 WEG

In der Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft war festgehalten, dass die Wohnungen des Hauses Wohnzwecken dienen sollten.

Einer der Eigentümer hat seine Wohnung jedoch an den Freistaat Bayern vermietet, die darin Asylbewerber unterbrachte. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat auf ihrer Sitzung deswegen den Beschluss gefasst, die Unterbringung von Asylbewerbern in der Anlage zu untersagen.

Mit seiner Klage gegen diesen Beschluss hatte der Eigentümer vor dem AG Laufen Erfolg.

Zwar kann die Eigentümergemeinschaft mehrheitlich bestimmte Arten der Nutzung erlauben oder verbieten. Dies dient jedoch nur der Konkretisierung des „ordnungsgemäßen Gebrauchs“ der Wohnung. Dieser wiederum kann sich nur aus der Teilungserklärung oder aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aus bloßen Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft.

Zu den in der Teilungserklärung genannten Wohnzwecken gehört schon vom Wortsinn her auch das Bewohnen durch Asylbewerber. Auch stelle die Vermietung nicht deswegen unzulässige Nutzung dar, weil durch Asylbewerber eine größere Abnutzung der gesamten Anlage oder häufigere Belästigungen zu erwarten seien als durch dauerhafte Bewohner. Hierfür gäbe es keine Anhaltspunkte.

Bewertung:

Das Urteil begegnet gewissen Bedenken. Zwar ist es natürlich richtig, dass der Wohnungseigentümer seine Wohnung so nutzen darf wie er es für richtig hält. Allerdings ist die Nutzung durch nur vorübergehende Bewohner erfahrungsgemäß doch eine andere als durch permanente Bewohner, seien diese nun die Eigentümer selbst oder nur Mieter. Bei Asylbewerbern ist zumindest nicht auszuschließen, dass diese in absehbarer Zeit in ihr Heimatland zurückkehren oder anderweitig untergebracht werden.

Das AG Laufen bezog sich bei seiner gegenteiligen Ansicht auf eine Vermietung an Feriengäste – also eine emotional deutlich weniger aufgeladene Situation als Asylbewerber. Gerade bei Feriengästen ist durchaus zu befürchten, dass diese weniger sorgsam mit dem Mobiliar und – was für die anderen Eigentümer entscheidend ist – den Gemeinschaftseinrichtungen umgehen. Auch muss Urlaubern weniger am Hausfrieden liegen, da diese nach wenigen Tagen wieder abreisen und es kaum von Bedeutung für sie ist, ob sie mit den Nachbarn dauerhaft gut auskommen würden.

Insofern ist das Interesse der WEG daran, dass eine einigermaßen stabile Bewohnerstruktur erhalten wird, nicht von der Hand zu weisen. Wer dies absichern will, muss allerdings darauf drängen, bereits in die Teilungserklärung aufzunehmen, dass kurzfristige Vermietungen unzulässig sind.

OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2015, 5 RVs 7/15

Die Angeklagte fühlte sich durch ein Detail eines in der Universitätsbibliothek ausgestellten Kunstwerks in ihren religiösen Gefühlen verletzt. Auf ihre Beschwerde hin bot ein Universitätsmitarbeiter an, das Bild entsprechend zu überdecken. Dies reicht der Angeklagten aber nicht, vielmehr schnitt sie das beanstandete Detail aus dem Bild heraus.

Das Amtsgericht verurteilte sie wegen Sachbeschädigung (§ 304 StGB) zu einer Geldstrafe, das Landgericht bestätigte das Urteil in der Berufung. Auch das Oberlandesgericht Hamm sah die Sache so wie die Vorinstanzen und verwarf die Revision.

Das Urteil ist im Ergebnis sicher richtig. Eine Sachbeschädigung bleibt eine Sachbeschädigung, ein Angriff auf die Rechtsgüter der Angeklagten, der sie zur Notwehr berechtigen würde, lag wohl nicht vor. Problematisch ist jedoch die Möglichkeit einer Rechtfertigung oder Entschuldigung des Täters aufgrund seiner „Glaubens- und Gewissensentscheidung“. Zwar hat das Gericht dies nicht näher ausgeführt, da die Angeklagte hierauf nicht angewiesen war, weil der Universitätsmitarbeiter selbst für Abhilfe sorgen wollte.

Insofern klingt durchaus an, dass man Rechte anderer verletzen darf, wenn man sich in seinen religiösen Gefühlen beeinträchtigt sieht. Dies würde zum einen bedeuten, dass die objektive Rechtsordnung sich Vorstellungen einzelner unterordnen muss – jeder könnte sich aussuchen, welche Gesetze er als für sich selbst bindend anerkennt und welche seinen Glaubenssätzen widersprechen. Andererseits müsste jeder Bürger jederzeit auf die Gefühle aller anderen Rücksicht nehmen und sicherheitshalber alles unterlassen, was irgendjemanden stören könnte. Es kann nicht sein, dass persönliches Betroffen- und Beleidigtsein sowie individuelle Glaubens- und Wertvorstellungen die Rechte der Menschen noch weiter einschränken. Es ist jedem zuzumuten, dass er Dinge sieht und hört, die ihm zuwider sind. Niemand hat einen Anspruch darauf, dass er von missliebigen Äußerungen anderer verschont bleibt.