In dieser Entscheidung ging es um eine Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Rundfunkrecht. Eigentlich hätte der Beschluss das Zeug dazu gehabt, große Bedeutung über den Einzefall hinaus zu entfalten. Dazu kam es aber leider nicht.
Worum ging es bei der Verfassungsbeschwerde?
Im Jahr 2012 stand eine Neuregelung des Rundfunkrechts vor der Tür: Bis dahin wurde der staatliche Rundfunk (ARD, ZDF und Co.) durch Rundfunkgebühren finanziert. Diese musste nur zahlen, wer über ein Rundfunkempfangsgerät verfügte. Da praktisch jeder Bürger mittlerweile einen Fernseher, ein Radio oder – von zunehmender Bedeutung – einen Computer oder ein internetfähiges Mobiltelephon besaß, sollte diese Finanzierung auf Beiträge umgestellt werden. Mit diesen sollte jeder zur Zahlung herangezogen werden, der eine eigene Wohnung hat.
Dies betraf auch den Verfassungsbeschwerdeführer, der als gläubiger Christ solche Medien ablehnte und bislang mangels Empfangsgeräten keinen Rundfunkbeitrag zahlen musste. Die neue „Wohnungsabgabe“ dagegen musste auch er zahlen. Daher hat er die Neuregelung vor dem Bundesverfassungsgericht angefochten, genauer gesagt Verfassungsbeschwerde gegen das entsprechende Zustimmungsgesetz seines Landtags (Baden-Württemberg) eingelegt.