Eine Unterschrift mit dem Zusatz „im Auftrag“, abgekürzt „i.A.“, begegnet häufig gewissen Bedenken. Heute stellen wir zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor, in denen es im prozessualen Umfeld darum ging. In beiden Fällen wurde eine Rechtsmittelschrift „i.A.“ unterzeichnet. Entschieden wurde interessanterweise genau konträr.
Zunächst einmal muss man sich überlegen, warum hier überhaupt eine Unterschrift notwendig ist. Für die vorbereitenden Schriftsätze regelt § 130 Nr. 6 ZPO, dass das Dokument unterschrieben sein soll. Dieses „Soll“ ist eigentlich keine zwingende Regelung. Es wird aber so ausgelegt, dass für besonders wichtige Schriftsätze, die den Verfahrensablauf bestimmen (sog. „bestimmende Schriftsätze“) die Unterschrift unbedingt notwendig ist. Ohne Unterschrift ist der Schriftsatz formfehlerhaft und nicht gültig.
Der Sinn einer Unterschrift ist dabei (theoretisch) ein mehrfacher: Die Unterschrift soll einerseits den Entwurf vom endgültigen Schreiben unterscheiden. Andererseits soll auch der Urheber klar identifizierbar sein. Und schließlich wird durch eine Unterschrift auch eine gewisse Verantwortung übernommen.
Der Zusatz „im Auftrag“ wird daher oft so verstanden, dass gerade keine Verantwortung übernommen werden soll. Man handelt nur auftragsgemäß, also sozusagen auf Befehl ohne eigene Entscheidungsbefugnis.
Beamter gibt mit „i.A.“ behördeninterne Weisung wieder
Im ersten Fall (XII ZB 570/12) hatte eine Behörde Unterhaltsansprüche eingeklagt und war deswegen vor den Zivilgerichten gelandet. Dabei unterzeichnete ein für die Behörde tätiger Jurist die Rechtsbeschwerdeschrift mit dem Zusatz „im Auftrag“. Der Gegner war nun der Ansicht, dass dies ungültig sei. Der BGH hat es anders gesehen und wie folgt begründet:
Die Wirksamkeit seiner im Namen des Antragstellers vorgenommenen Verfahrenshandlungen wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass er die Rechtsbeschwerdeschrift mit dem Zusatz „im Auftrag“ unterzeichnet hat. Mit diesem Zusatz kennzeichnen die Bediensteten einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, dass sie im behördeninternen Auftrag und damit in amtlicher Eigenschaft handeln. Allein der damit verbundene Hinweis auf das Bestehen eines behördeninternen Weisungsverhältnisses rechtfertigt indessen nicht die Schlussfolgerung, dass die betreffenden Bediensteten nur als Erklärungsbote handeln und die erforderliche fachliche und rechtliche Verantwortung für den Inhalt eines von ihnen unterzeichneten Schriftsatzes gegenüber dem Gericht nicht übernehmen wollen.
Wenn also ein Behördenmitarbeiter klarstellt, dass er im Auftrag handelt, dann distanziert er sich nicht von seinem Schreiben, sondern teilt nur mit, was eh jeder weiß: Er handelt nicht als Person, sondern vielmehr als Teil der Behörde und ist insofern weisungsgebunden. Trotzdem ist der Schriftsatz sein eigener.
Rechtsanwalt distanziert sich vom Schriftsatz seines Kollegen
Im zweiten Fall (KVZ 53/15) war die Konstellation dagegen anders. Dort waren die Rechtsanwälte A und B im Verfahren tätig und ihre Namen standen auch unter dem Schriftsatz. Unterschrieben hatte aber der Rechtsanwalt C. Das war aus Sicht des BGH nicht ausreichend:
Ein bestimmender Schriftsatz in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren muss grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterzeichnet sein, der bei dem betreffenden Gericht auftreten darf und Prozessvollmacht hat. Das Erfordernis einer solchen Unterschrift stellt sicher, dass der Unterzeichner die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt. Wird die Unterschrift lediglich mit dem Zusatz „i. A.“ geleistet, gibt der Rechtsanwalt damit nach der vom Beschwerdegericht zutreffend wiedergegebenen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts zu erkennen, dass er nicht die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen, sondern gegenüber dem Gericht nur als Erklärungsbote auftreten will.
Dadurch ergab sich aus Sicht des BGH also das Dilemma, dass die Anwälte, die den Schriftsatz erstellt haben (A und B) nicht unterschrieben haben, derjenige, der unterschrieben hat (C), aber mit dem Inhalt nichts zu tun hatte. Das soll dann nicht ausreichen, weil diese Unterschrift im Grunde nicht den Schriftsatz autorisiert, sondern nur wiedergibt, wer den Versand veranlasst hat.
Der Unterschied zum ersten Fall ist also, dass der Rechtsanwalt nicht nur ein behördeninternes Weisungs- bzw. Auftragsverhältnis wiedergibt, sondern eben den Schriftsatz als fremd kennzeichnet.