Wir Juristen sind gemeinhin – aber nicht immer zu Recht – bekannt für merkwürdige Standesauffassungen. Wenngleich es hierzulande keine altehrwürdigen weißen Perücken wie in Großbritannien gibt, gehört eine Robe doch zum Anwalt dazu. Tatsächlich ist die Robe aber seit Jahren eher auf dem Rückzug. Zumindest vor vielen Zivilgerichten ist das Tragen einer Robe heute nicht mehr üblich.
Nun kam ein Anwalt auf die Idee, er könne doch seine Robe mit einem Namensschild einschließlich seiner Internetadresse versehen. Freilich nicht, um Verwechslungen vorzubeugen, sondern um Werbung für sich und seine Kanzlei zu machen. Das ging der örtlichen Anwaltskammer aber zu weit und sie beschied seine Anfrage, ob dies denn zulässig sei, abschlägig.
Dafür wurden folgende Gründe angeführt (sinngemäß zusammengefasst):
Es dient der Übersicht im Verhandlungsraum, wenn der Anwalt anhand der Robe als solcher erkennbar ist.
Das mag richtig sein, geht hier aber an der Sache vorbei: Denn zum einen bleibt auch ein Anwalt mit bedruckter Robe ein Anwalt mit Robe. Dann ist er als Anwalt erkennbar, mit Aufdruck sogar noch besser. Zum anderen ist eine Robe keinesfalls überall Pflicht. Und auch in Verhandlungen mit Anwälten in ziviler Kleidung sind keine übermäßigen Verwechslungen unter den Beteiligten bekannt.
Ein Anwalt in Einheitsmontur tritt hinter seiner Person zurück und wird zu einem (quasi anonymen) Organ der Rechtspflege, das nicht eigenen oder einzelnen Interessen dient, sondern dem Recht an sich.
Wenn man davon ausgeht, dann müsste dies eigentlich auch für anwaltliche Schriftsätze gelten, die in den meisten Prozessen viel bedeutender sind als das Geschehen im Gerichtssaal. Und in diesen Schriftsätzen verschwindet die Person des Anwalts keineswegs in einem namenlosen juristischen Nexus, sondern er firmiert auf klar zuzuordnendem Briefpapier in teilweise auffälligem Design.
Die Werbung für die Kanzlei auf der Robe ist unsachlich, da sie die Robe zweckentfremdet.
Den Punkt kann man noch am ehesten nachvollziehen. Wenn man der Meinung ist, dass ein Anwalt auf seiner Robe nicht zu werben hat, dann darf er auf seiner Robe auch nicht werben. Argumentativ ist das natürlich kaum zu untermauern, es ist vielmehr eine ziemlich subjektive Einschätzung. Und diese Einschätzung ist laufend Wandlungen unterworfen.
Denn es ist noch nicht so wahnsinnig lange her, da empfand man anwaltliche Werbung per Zeitungsannonce schlechterdings als standesunwürdig – was zur Folge hatte, dass auffallend viele Anwälte nicht werbende, sondern informierende Hinweise in Zeitungen abdrucken ließen, dass sie aus dem Urlaub zurückgekehrt und nun wieder für ihre Mandanten da seien. Später ließ man – kein Witz! – schwarz-weiße Werbung zu, hielt aber farbige Rahmen für standesunwürdig. Mit der Zeit wurde die Werbung des Rechtsanwalts aber immer weiter liberalisiert, sodass ihm heute fast alle Reklameformen offen stehen. Insofern gibt es kaum Zweifel daran, dass auch Name und Domain auf einer Robe irgendwann erlaubt sein werden.