EGMR, Urteil vom 03.02.2011, Nr. 35637/03

Sporrer gegen Österreich – Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK

Das österreichische Recht benachteiligte uneheliche Väter hinsichtlich ihres Sorgerechts.
Das österreichische Recht benachteiligte uneheliche Väter hinsichtlich ihres Sorgerechts.
Das österreichische Familienrecht (ABGB) sah vor, dass das Sorgerecht für uneheliche Kinder grundsätzlich der Mutter alleine zustehe. Das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile war nur vorgesehen, wenn beide einen entsprechenden Antrag stellten. Gegen den Willen der Mutter konnte der Vater nur das alleinige Sorgerecht für sich beantragen, wenn die Erziehung durch die Mutter das Kindeswohl gefährden würde.

Der Kläger, Herr Sporrer, blieb deswegen vor österreichischen Gerichten mit seinem Antrag auf Einräumung des gemeinsamen Sorgerechts ohne Erfolg, da das Gesetz eindeutig war. Anders wäre es dagegen gewesen, wenn er mit der Kindsmutter verheiratet gewesen wäre oder sie bereits einvernehmlich das gemeinsame Sorgerecht vereinbart gehabt hätten.

Diskriminierung unehelicher Väter

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte musste daher prüfen, ob diese Regelung eine Diskriminierung (Art. 14 EMRK) oder eine Verletzung des Schutzes der Familie (Art. 8 EMRK) darstellte. Dazu führt das Gericht aus:

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EGMR, Urteil vom 03.11.2011, Nr. 57813/00

S.H. et al. gegen Österreich – Art. 8 EMRK

Die österreichischen Bestimmungen gegen Samen- und Eizellspende („in vivo“) verstoßen nach Ansicht der EGMR nicht gegen Art. 8 EMRK.

Es bleibe grundsätzlich den Staaten überlassen, die rechtlichen Rahmenbedingungen für derartige Methoden der künstlichen Fortpflanzung festzulegen. Dabei stelle es eine zulässige Überlegung dar, dass die Mutterschaft nicht aufgespalten werden dürfe, dass also nicht die Eizelle der einen Frau in die andere Frau eingepflanzt werden und es so faktisch zwei Mütter gebe.

EGMR, Urteil vom 24.01.2017, Nr. 25358/12

Paradiso und Campanelli gegen Italien – Art. 8 EMRK

Die Kläger, ein italienisches Ehepaar, hatte ein Kind adoptiert, das durch eine russische Leihmutter geboren worden war. Das Kind wurde anschließend – unter Umgehung der dortigen Adoptionsbestimmungen – nach Italien verbracht.

Die italienischen Behörden namen das Kind daraufhin in Obhut und brachten es bei einer Pflegefamilie unter.

Die Kläger machten von dem EGMR geltend, dass dadurch ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK verletzt sei.

Der Gerichtshof sah die Klage nicht als begründet an.

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