Herrmann gegen Deutschland – Art. 1 des ersten EMRK-Zusatzprotokolls
Der Kläger in diesem Verfahren war Eigentümer ländlicher Grundstücke in Rheinland-Pfalz. Diese gehörten nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zu einer Jagdgenossenschaft, sodass auf den Grundstücken Jagd stattfand. Der Eigentümer hatte insoweit kein Recht, die Jagd zu untersagen oder Jäger am Betreten seiner Grundstücke zu hindern.
Hiergegen klagte er und erhob zuletzt eine Menschenrechtsbeschwerde wegen Verletzung seines Eigentumsrechts. Sein Motiv lag in erster Linie darin, dass er Jagd aus ethischen Gründen ablehnte.
Der Staat sah in den Regelungen zur Jagd eine gerechtfertigte Einschränkung des privaten Eigentums. Das allgemeine Interesse an einer geordneten Jagdausübung stehe hier im Vordergrund. Außerdem könne der Grundstückseigentümer dafür eine Entschädigung verlangen.
Der EGMR sah hier eine Verletzung des Eigentumsrechts. Es stelle eine unverhältnismäßige Last dar, die Jagd entgegen seinen Überzeugungen auf dem eigenen Grundstück dulden zu müssen. Die vorgesehene Entschädigung reiche nicht aus, um einen gerechten Ausgleich der Interessen herbeizuführen.