EGMR, Urteil vom 30.01.2018, Nr. 23065/12

Enver Sahin gegen Türkei – Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 2 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK

Dem querschnittsgelähmten Kläger wurde ein Studium in seinem Heimatland Türkei verwehrt, da die Universitätsgebäude nicht behindertengerecht waren. Die Hochschule und die angerufenen Gerichte argumentierten, dass es der Verwaltung nicht zumutbar sei, für barrierefreien Zugang zu Hörsälen etc. zu sorgen.

Der EGMR entschied, dass dies das Diskriminierungsverbot der EMRK sowie das Recht auf Bildung verletzt. Die Gerichte hätten bei ihrer Abwägung die Menschenrechte des Klägers nicht hinreichend beachtet.

EGMR, Urteil vom 24.01.2017, Nr. 25358/12

Paradiso und Campanelli gegen Italien – Art. 8 EMRK

Die Kläger, ein italienisches Ehepaar, hatte ein Kind adoptiert, das durch eine russische Leihmutter geboren worden war. Das Kind wurde anschließend – unter Umgehung der dortigen Adoptionsbestimmungen – nach Italien verbracht.

Die italienischen Behörden namen das Kind daraufhin in Obhut und brachten es bei einer Pflegefamilie unter.

Die Kläger machten von dem EGMR geltend, dass dadurch ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK verletzt sei.

Der Gerichtshof sah die Klage nicht als begründet an.

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EGMR, Urteil vom 03.11.2011, Nr. 57813/00

S.H. et al. gegen Österreich – Art. 8 EMRK

Die österreichischen Bestimmungen gegen Samen- und Eizellspende („in vivo“) verstoßen nach Ansicht der EGMR nicht gegen Art. 8 EMRK.

Es bleibe grundsätzlich den Staaten überlassen, die rechtlichen Rahmenbedingungen für derartige Methoden der künstlichen Fortpflanzung festzulegen. Dabei stelle es eine zulässige Überlegung dar, dass die Mutterschaft nicht aufgespalten werden dürfe, dass also nicht die Eizelle der einen Frau in die andere Frau eingepflanzt werden und es so faktisch zwei Mütter gebe.

EGMR, Urteil vom 03.02.2011, Nr. 35637/03

Sporrer gegen Österreich – Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK

Das österreichische Recht benachteiligte uneheliche Väter hinsichtlich ihres Sorgerechts.
Das österreichische Recht benachteiligte uneheliche Väter hinsichtlich ihres Sorgerechts.
Das österreichische Familienrecht (ABGB) sah vor, dass das Sorgerecht für uneheliche Kinder grundsätzlich der Mutter alleine zustehe. Das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile war nur vorgesehen, wenn beide einen entsprechenden Antrag stellten. Gegen den Willen der Mutter konnte der Vater nur das alleinige Sorgerecht für sich beantragen, wenn die Erziehung durch die Mutter das Kindeswohl gefährden würde.

Der Kläger, Herr Sporrer, blieb deswegen vor österreichischen Gerichten mit seinem Antrag auf Einräumung des gemeinsamen Sorgerechts ohne Erfolg, da das Gesetz eindeutig war. Anders wäre es dagegen gewesen, wenn er mit der Kindsmutter verheiratet gewesen wäre oder sie bereits einvernehmlich das gemeinsame Sorgerecht vereinbart gehabt hätten.

Diskriminierung unehelicher Väter

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte musste daher prüfen, ob diese Regelung eine Diskriminierung (Art. 14 EMRK) oder eine Verletzung des Schutzes der Familie (Art. 8 EMRK) darstellte. Dazu führt das Gericht aus:

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EGMR, Urteil vom 07.01.2010, Nr. 25965/04

Rantsev gegen Zypern und Russland – Art. 2, 3, 4 EMRK

Cabaret-Tänzerin oder ausgebeutete Zwangsprostituierte? In diesem Fall waren einige Tatsachen unklar.
Cabaret-Tänzerin oder ausgebeutete Zwangsprostituierte? In diesem Fall waren einige Tatsachen unklar.
Oxana Rantseva, die Tochter des späteren Klägers, kam aus Russland nach Zypern, um dort in einem Cabaret-Theater zu arbeiten. Hierfür wurde ihr ein Künstlervisum ausgestellt, aufgrund dessen sie von ihrem dortigen Arbeitgeber abhängig war. Nach nicht ganz geklärten Streitigkeiten dem Arbeitgeber und einem Kontakt mit der Polizei beging sie vermutlich unter erheblichem Alkoholeinfluss Selbstmord.

Der Vater der getöteten klagte daraufhin gegen Zypern und gegen Russland vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

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EGMR, Urteil vom 08.04.2004, Nr. 71503/01

Assanidze gegen Georgien – Art. 6 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4, Art. 13 EMRK

Der Kläger war ein georgischer Politiker. Nachdem er wegen angeblicher Finanzdelikte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, begnadigte ihn der georgische Staatspräsident. Trotzdem blieb er in Untersuchungshaft. Danach wurde er wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verurteilt, jedoch in zweiter Instanz freigesprochen.

Trotz mehrfacher Intervention der georgischen Regierung und des Parlaments behielt die zuständige Teilrepublik Adscharien ihn weiterhin in Haft.

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EGMR, Urteil vom 24.10.2002, Nr. 37703/97

Mastromatteo gegen Italien – Art. 2 EMRK

Der Sohn des Beschwerdeführers wurde bei einem Banküberfall getötet. Die Täter waren verurteilte Kriminelle, die eigentlich noch ihre Haftstrafen verbüßten, jedoch im offenen Vollzug untergebracht waren. Dies nutzten sie, um den Banküberfall zu begehn.

Der Beschwerdeführer sah hierin einen Verstoß gegen das Recht auf Leben aus Art. 2 EMRK. Der Staat habe insoweit eine Schutzpflicht gegenüber seiner Bevölkerung.

„EGMR, Urteil vom 24.10.2002, Nr. 37703/97“ weiterlesen