Urteilssammlung: Die Drei-Tages-Fiktion/-Vermutung

Im gesamten Verwaltungsrecht spielt die Drei-Tages-Fiktion bzw. Drei-Tages-Vermutung für den Zugang von Briefen eine erhebliche Rolle. Diese besagt, dass ein von einer Behörde zur Post gegebener Brief regelmäßig nach drei Tagen seinen Empfänger erreicht hat.

Es besteht also grundsätzlich eine Vermutung, dass ein nachweislich versandtes Schreiben am dritten Tag nach Versendung angekommen ist. Gleichzeitig verbleibt aber die Beweislast bei der Behörde, wenn es Zweifel daran gibt, dass ein bestimmter Brief tatsächlich an diesem Datum zugegangen ist. Sollte der Brief nachweislich früher angekommen sein, wird trotzdem so getan als sei er erst nach drei Tagen angekommen, insoweit besteht also eine echte Fiktion.

Eine derartige Regelung findet sich sowohl im allgemeinen Verwaltungsrecht des Bundes (§ 41 Abs. 2 VwVfG, § 4 Abs. 2 VwZG) als auch im Sozialrecht (§ 37 Abs. 2 SGB X) und im Steuerrecht (§ 122 Abs. 2 AO) sowie in den meisten entsprechenden Landesgesetzen.

Diese Urteilssammlung soll verschiedene Gerichtsentscheidungen darstellen, die sich mit der Anwendung dieser Regel beschäftigt haben.

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BFH, Beschluss vom 07.02.2013, VIII R 2/09

Wird ein Schreiben mittels Postzustellungurkunde zugestellt, übergibt der Postbote den Brief persönlich an den Empfänger oder wirft ihn, wenn niemand zu Hause ist, in den Briefkasten. Als Nachweis des Zugangs wird eine Postzustellungsurkunde ausgefüllt und an den Absender übergeben. Auf dem Umschlag wird das Datum des Zugangs vermerkt, damit der Empfänger auch weiß, wann er die Sendung erhalten hat (§ 180 Satz 3 ZPO).

Im vorliegenden Fall war es so, dass der Briefträger diese Angabe des Datums auf dem Umschlag vergessen hat. Der am 24.12. (Heiligabend!) vormittags eingeworfene Brief wurde vom Empfänger, einer Anwaltskanzlei, erst am 29.12. entgegen genommen. Nun stellt sich die Frage, ob der Zugang am 24. oder am 29.12. erfolgt ist.

Zunächst einmal ist festzustellen, dass die Nichteintragung des Datums die Verletzung einer zwingenden Zustellvorschrift bedeutet. Aus diesem Grunde ist die Zustellung nicht formgerecht erfolgt. Das bedeutet aber noch nicht, dass die Zustellung ungültig wäre.

Vielmehr ist es gemäß § 189 ZPO dann so, dass der tatsächliche Zugang zählt. Der tatsächliche Zugang ist dann gegeben, wenn das Schreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, wenn dieser also unter normalen Umständen vom Inhalt Kenntnis nehmen konnte.

Der Bundesfinanzhof ging nun davon aus, dass eine Kanzlei unter normalen Umständen an Heiligabend jedenfalls bis Mittag geöffnet ist. Damit war der Zugang in diesem Fall noch am 24.12. erfolgt – im Ergebnis war der Formverstoß also bedeutungslos.

BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006, 2 BvR 2194/99

tax-office-233345_1920Der Halbteilungsgrundsatz besagt, dass der Staat grundsätzlich nicht mehr als die Hälfte der Einkünfte seiner Bürger als Steuer abschöpfen darf. Er wurde vom Bundesverfassungsgericht zur damaligen Vermögensteuer entwickelt, um die Grenzen staatlicher Belastung zu definieren. In der nunmehrigen Entscheidung ging es um die Frage, ob der Halbteilungsgrundsatz auch dann gilt, wenn es nur um Einkommen- und Gewerbesteuer geht.

Zunächst stellt das Bundesverfassungsgericht sehr klar fest, dass jede Besteuerung einen Eingriff in Grundrechte darstellt:

Ist es der Sinn der Eigentumsgarantie, das private Innehaben und Nutzen vermögenswerter Rechtspositionen zu schützen, greift auch ein Steuergesetz als rechtfertigungsbedürftige Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie ein, wenn der Steuerzugriff tatbestandlich an das Innehaben von vermögenswerten Rechtspositionen anknüpft und so den privaten Nutzen der erworbenen Rechtspositionen zugunsten der Allgemeinheit einschränkt.

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FG Köln, Urteil vom 31.10.2012, 12 K 1136/11

Der Kläger war in den strittigen Steuerjahren erfolgreicher Pokerspieler. Er erzielte unter anderem bei internationalen Turnieren durchschnittlich über 100.000 Euro pro Jahr an Preisgeldern.

Fraglich war nun die steuerliche Einordnung dieses Einkommens. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass das professionelle Pokerspielen eine selbständige nachhaltige Betätigung ist, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt – und damit ein Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Zweifelhaft war vor allem das Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Allerdings sag es das Gericht so, dass er „seine spielerischen Fähigkeiten als Dienstleistung gegenüber dem Veranstalter bei Pokerturnieren“ angeboten habe. Das Pokern sei insofern auch als individuelle Leistung und nicht als reines Glücksspiel anzusehen, denn der Gewinn hänge nicht ausschließlich vom Zufall, sondern auch vom Geschick des Spielers, also von Strategie, Taktik und Erfahrung ab.

BFH, Urteil vom 14.10.1999, IV R 63/98

taxes-1694413_1920Wer dem Finanzamt Steuern, Säumniszuschläge und Zinsen schuldet, kann grundsätzlich selbst wählen, was davon er zuerst tilgen will. Das ist durchaus von Bedeutung, da nur überfällige Steuern neue Zuschläge produzieren und daher diese zuerst getilgt werden sollten. Mehr dazu auf steuerrecht-faq.de – Worauf werden Zahlungen an das Finanzamt zuerst angerechnet?.

In der Zwangsvollstreckung gilt dies nicht. Hier bestimmt gemäß § 225 Abs. 3 AO das Finanzamt, auf welche Schulden es die gepfändeten Beträge anrechnen will.

§ 225 Abs. 3 AO 1977 enthält demzufolge keine Sanktion dafür, daß der Steuerpflichtige es zum Vollstreckungsverfahren hat kommen lassen, sondern eine Rechtsfolge, die mit der Natur der Befriedigung aus Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zusammenhängt. Der Gesetzeswortlaut trägt dem dadurch Rechnung, daß das Recht des FA, die Tilgungsreihenfolge zu bestimmen, sich nicht auf alle Zahlungen erstreckt, die nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens eingehen, sondern nur auf solche, die „erzwungen“ werden.

Was aber nun, wenn jemand während der Zwangsvollstreckung noch selbstständig zahlt?

Auch eine solche Zahlung ist aus Sicht des Bundesfinanzhofs noch freiwillig. Denn:

Zudem hat der Duldungsverpflichtete wie der Steuerschuldner ein Interesse daran, daß beispielsweise die Hauptschulden vor den Nebenleistungen getilgt werden, um das Entstehen weiterer Säumniszuschläge oder Zinsen, für die er ggf. ebenfalls einzustehen hätte, zu vermeiden. Auch hierfür findet sich ein Hinweis im Gesetzestext. § 225 Abs. 3 AO 1977 verweist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „im Verwaltungswege erzwungen“ auf § 249 AO 1977. Dort heißt es, daß die Finanzbehörden u. a. Verwaltungsakte, mit denen eine Duldung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken können. Das bedeutet, daß der Duldungspflichtige nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Wege des in § 249 AO 1977 vorgesehenen Verfahrens zur Zahlung gezwungen werden, daß er aber auch freiwillig leisten kann.

Damit darf der Steuerschuldner die Tilgungsreihenfolge noch selbst bestimmen und sich somit Zinsen sparen.

BFH, Beschluss vom 18.01.2017, V S 37 / 16 (PKH)

Eine natürliche Person, also jeder Mensch, erhält Prozesskostenhilfe (PKH), wenn er sich selbst einen bestimmten Rechtsstreit nicht leisten kann. Dafür sind neben Nachweisen über die Vermögensverhältnisse noch andere Voraussetzungen wie bspw. gewisse Erfolgsaussichten notwendig. Es gehört aber zu den Grundsätzen des Rechtsstaats, dass niemandem verwehrt werden kann, seine Rechte wahrzunehmen.

Anders verhält es sich aber bei juristischen Personen, also bei Wirtschaftsunternehmen wie einer GmbH. Diese haben zwar grundsätzlich auch Anspruch auf PKH, wenn weder sie selbst noch die wirtschaftlich an ihr beteiligten Personen die Kosten aufbringen können. Zusätzlich fordert aber § 116 Nr. 2 ZPO noch, dass „Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde“.

Hier wird also nicht auf das Unternehmen als solches abgestellt, sondern es muss darüber hinaus noch gewisse Interessen einer größeren Zahl anderer Personen geben, die vom Rechtsstreit betroffen sind. Dies liegt daran, dass die PKH auch einen sozialrechtlichen Einschlag hat und Sozialleistungen naturgemäß nur von Menschen geltend gemacht werden können.

Daran ändern auch europarechtliche Bestimmungen nichts. Auch nach diesen haben juristische Personen zwar das Recht auf effektiven Rechtsschutz, nicht aber auf Kostenübernahme durch die Öffentlichkeit.

Weil im vorliegenden Fall die klagende GmbH nicht darlegen konnte, wer außer ihr selbst noch ein Interesse auf die Rechtsdurchsetzung hätte, wurde der Antrag abgewiesen.

BFH, Beschluss vom 07.12.2016, V B 100/16

Gemäß § 62 Abs. 2 EStG hat ein Ausländer Anspruch auf Kindergeld, wenn er entweder freizügigkeitsberechtigt ist oder einen Aufenthaltstitel besitzt. Nun kann es aber sein, dass der Aufenthaltstitel rückwirkend erteilt wird. Fraglich war, ob dadurch ein rückwirkender Kindergeldanspruch entsteht.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat diese Frage verneint. Notwendig sei, dass in dem Zeitraum, für den der Steuerzahler Anspruch auf Kindergeld erhebt, der Aufenthaltstitel bereits vorliegt, er diesen also „in Händen hält“. Damit komme eine Rückwirkung nicht in Frage.

Dem hat sich nun auch der Bundesfinanzhof angeschlossen.

BFH, Urteil vom 17.02.2016, X R 32/11

Eine Arbeitsecke in einem privat genutzten Raum ist kein Arbeitszimmer, das steuerlich abgesetzt werden kann. An dieser seit Jahrzehnten feststehenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird sich auch in absehbarer Zeit nichts ändern.

Im Gegensatz zu einem kompletten Zimmer, das für die Arbeit verwendet wird, lässt sich ein privater Raum nicht so unterteilen, dass ein bestimmter Bereich nur dem Arbeiten dient. Hierfür ist eine bauliche Trennung notwendig, die nur durch eine Wand, nicht aber durch eine gedachte Linie oder ein als Raumteiler genutztes Regal hergestellt werden kann.