Im gesamten Verwaltungsrecht spielt die Drei-Tages-Fiktion bzw. Drei-Tages-Vermutung für den Zugang von Briefen eine erhebliche Rolle. Diese besagt, dass ein von einer Behörde zur Post gegebener Brief regelmäßig nach drei Tagen seinen Empfänger erreicht hat.
Es besteht also grundsätzlich eine Vermutung, dass ein nachweislich versandtes Schreiben am dritten Tag nach Versendung angekommen ist. Gleichzeitig verbleibt aber die Beweislast bei der Behörde, wenn es Zweifel daran gibt, dass ein bestimmter Brief tatsächlich an diesem Datum zugegangen ist. Sollte der Brief nachweislich früher angekommen sein, wird trotzdem so getan als sei er erst nach drei Tagen angekommen, insoweit besteht also eine echte Fiktion.
Eine derartige Regelung findet sich sowohl im allgemeinen Verwaltungsrecht des Bundes (§ 41 Abs. 2 VwVfG, § 4 Abs. 2 VwZG) als auch im Sozialrecht (§ 37 Abs. 2 SGB X) und im Steuerrecht (§ 122 Abs. 2 AO) sowie in den meisten entsprechenden Landesgesetzen.
Diese Urteilssammlung soll verschiedene Gerichtsentscheidungen darstellen, die sich mit der Anwendung dieser Regel beschäftigt haben.
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