Im Vorfeld dieser Entscheidung hatte ein Arbeitslosengeld-II-Bezieher bis Ende 2014 Leistungen („Hartz IV“) bewilligt bekommen. Anfang November 2014 wies ihn das Jobcenter auf das baldige Ende des Bezugs hin und schickte ihm die notwendigen Unterlagen, damit er auch Leistungen für das Jahr 2015 beantragen konnte.
Dies geschah jedoch nicht, daher wurde ab Januar 2015 nichts mehr bezahlt. Erst im Juni 2015 wandte sich die Betreuerin des Mannes, die mittlerweile bestellt worden war, an das Jobenter und beantragte rückwirkende Leistungen seit Jahresbeginn.
Dies lehnte das Jobcenter ab, da Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen erst ab der Antragstellung gewährt werden.
Hiergegen wandte sich der Hartz-IV-Bezieher mit folgenden Argumenten, die jedoch alle kein Gehör fanden:
- Er sei aufgrund psychischer Probleme nicht in der Lage gewesen, den Antrag auszufüllen, daher müsse ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. as Sozialgericht sah dies anders, da die Regelungen über die Wiedereinsetzung nur dann greifen, wenn eine Frist (z.B. für einen Widerspruch, für eine Prozesshandlung oder für ein Rechtsmittel) versäumt wurde. Fehlt dagegen ein Antrag, können diese Vorschriften nicht, auch nicht analog, herangezogen werden.
- Er habe seinem Ansprechpartner beim Jobcenter von seinen Problemen erzählt. Dies hilft ihm nach Ansicht des SG aber nicht weiter, da das Jobcenter auch bei Kenntnis von der Lage des Arbeitslosen den Antrag nicht für ihn stellen könne.
- Das Jobcenter habe seine Pflichten verletzt. Zwar hat auch das Mainzer Sozialgericht angenommen, dass bei einer Pflichtverletzung des Jobcenters eine fiktive Rückverlagerung des Antrags möglich sei. Hier liege aber keine solche Pflichtverletzung vor, da ein Hinweis auf die notwendige Antragstellung ausreichend sei. Ein „Nachhaken“, etwa in Form eines persönlichen Besuchs, sei nicht notwendig.
Im Endeffekt bedeutet dies, dass der Sozialleistungsberechtigte trotz seines an sich zweifellos bestehenden Anspruchs auf „Hartz IV“ kein Geld für immerhin fünf Monate bekommt.
Derartige Antragserfordernisse mit gravierenden Wirkungen bei Versäumnis gibt es nicht nur im Sozialrecht. So ist es bspw. im Rundfunkbeitragsrecht ganz ähnlich: Eine Befreiung von der „GEZ-Gebühr“ muss immer vor dem neuen Beitragszeitraum beantragt werden, eine Rückwirkung ist nur ganz eingeschränkt möglich.