BVerfG, Beschluss vom 09.02.2022, 2 BvL 1/20 (Kraftfahrzeugrennen)

Von einem Kraftfahrzeugrennen gehen besondere Gefahren aus.
Von einem Kraftfahrzeugrennen gehen besondere Gefahren aus.
Der Straftatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennen in Form eines sogenannten Alleinrennens (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar

§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt sog. Einzelrennen unter Strafe. Demnach wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Amtsgericht legte Verfahren dem BVerfG vor

Im Ausgangsverfahren hatte das Amtsgericht Villingen-Schwenningen Zweifel, ob ein dort zu verhandelndes Alleinrennen mit dem Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar war.

Erachtet ein Gericht eine Norm als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, trifft dieses zunächst keine Entscheidung. Vielmehr wird das Verfahren ausgesetzt – es „ruht“ quasi. Zugleich wird es dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 101 Abs. 1 S. 1 GG zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bestimmung vorgelegt.

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BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005, 2 BvR 799/05

Wer der Meinung ist, dass ein Richter unfair handelt, muss einen Befangenheitsantrag stellen.
Wer der Meinung ist, dass ein Richter unfair handelt, muss einen Befangenheitsantrag stellen.
Wird im Strafprozess ein unfaires Verhalten des Richters geltend gemacht, ist hierfür zunächst ein Befangenheitsantrag zu stellen. Dieser stellt das vorrangige Rechtsmittel dar, „wenn die innere Haltung eines Richters seine erforderliche Neutralität, Distanz und Unparteilichkeit gegenüber den Verfahrensbeteiligten störend beeinflussen kann“.

Bei einem solchen Befangenheitsantrag müssen die übrigen Richter oder notfalls der Gerichtspräsident darüber entscheiden, ob ein vernünftiger Verdacht dahingehend vorliegt, dass der Richter nicht neutral sein könnte. Ist dies der Fall, wird der Prozess unterbrochen und der Richter ausgewechselt, damit das Verfahren in fairer Weise weitergehen kann. Ansonsten geht der Prozess mit dem Richter weiter und endet schließlich in einem Urteil, das mit der Berufung und ggf. mit der Revision angefochten werden kann.

Wird kein Befangenheitsantrag gestellt, kann ein Verstoß gegen das Grundrecht auf faires Verfahren nicht mehr in der Revision geltend gemacht werden.

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.02.2021, 2 BvR 1304/17

Das Bundesverfassungsgericht hat sich erneut zum Anspruch auf Strafverfolgung geäußert.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich erneut zum Anspruch auf Strafverfolgung geäußert.
Heute geht es um eine vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesene Verfassungsbeschwerde, auf die ich beim Kollegen RA Burhoff aufmerksam geworden bin. Diese behandelte einen Klageerzwingungsantrag, also ein Verfahren, in dem jemand die Strafverfolgung einer anderen Person gerichtlich durchsetzen wollte, nachdem die Staatsanwaltschaft es abgelehnt hatte, überhaupt Ermittlungen einzuleiten. Diesen Antrag hatte neben der Staatsanwaltschaft selbst auch das Oberlandesgericht zurückgewiesen, sodass dagegen die Verfassungsbeschwerde möglich war.

Zu den verfassungsrechtlichen Regeln eines solchen Vorgehens finden Sie auf anwalt.de auch den folgenden Fachartikel:
anwalt.de – Das Bundesverfassungsgericht zum Anspruch auf Strafverfolgung

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ist heute die Regel. Ausnahmsweise wurde die Entscheidung begründet, dies ist an sich nicht notwendig.

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Urteilssammlung: Unterschrift oder Paraphe? (Teil 3)

Formgültige Unterschrift oder bloße Paraphe?
Formgültige Unterschrift oder bloße Paraphe?
In der immer wieder für Erheiterung sorgenden Frage, wie eine formgültige Unterschrift auszusehen hat (siehe hier und hier), gibt es zwei neue OLG-Entscheidungen, die ich im stets erhellenden Blog des Kollegen Dr. Burhoff gefunden habe.

Im Wesentlichen wird die bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach jedes individuelle Schriftzeichen als Unterschrift gilt, den man (auch mit gewisser Phantasie) als Namenszug erkennen kann.

Interessant ist aber, dass beide Gerichte auch auf die Frage abstellen, ob eine bloße Paraphe, die eben keine Unterschrift darstellen soll, aufgrund der äußeren Umstände nahe liegen könnte.

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BGH, Beschluss vom 22.10.2019, 4 StR 37/19

Ein Strafurteil besteht aus mehreren Teilen. Die wichtigsten, was die Feststellung der Schuldfrage angeht, sind der Tatbestand und die Beweiswürdigung:

  • Im Tatbestand schreibt das Gericht nieder, was seiner Ansicht nach im zugrunde liegenden Fall passiert ist.
  • In der Beweiswürdigung erklärt das Gericht, wie es zu dieser Ansicht gelangt ist, also was der Angeklagte gesagt hat, welchen Zeugen es geglaubt hat, welche Beweise vorgelegt wurden usw.

Daraus kann das Rechtsmittelgericht dann ableiten, ob das Gericht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist, ob die Beweiswürdigung schlüssig war und ob auch die rechtlichen Vorschriften korrekt auf den festgestellten Sachverhalt angewandt wurden.

Das Landgericht Kaiserslautern wollte das alles in einem umfangreichen Betrugsfall rund um Solarmodule besonders gut machen. Drei Jahre lang wurde an insgesamt 104 Sitzungstagen über einen einzelnen Betrug mit einem Schaden von immerhin deutlich über 10 Millionen Euro verhandelt. Am Schluss hielt das Gericht den Angeklagten für schuldig und verurteilte ihn zu fünf Jahren Gefängnis. Dieses Urteil begründete die Strafkammer auf 548 Seiten, davon 262 Seiten Sachverhaltsschilderung.

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Landgericht Berlin II, Urteil vom 01.12.1906, II 2 f L.3.Nr.58.06.156 (Hauptmann von Köpenick)

captain-of-copenick-2114405_1920Der Hauptmann von Köpenick ist wohl jedem ein Begriff. Ein kleiner Krimineller, der doch nur resozialisiert werden will, spielt in seiner Not einen verdienten preußischen Soldaten und hält dadurch seiner Zeit den Spiegel vor. Die Geschehnisse sind echt, jedoch ist durch die literarische und filmische Bearbeitung ein Bild entstanden, das sicher nicht hundertprozentig die Realität abbildet.

Heute wollen wir uns das Originalurteil ansehen. Dieses wurde ungekürzt übernommen, es wurden lediglich einige – der im Vergleich zu einem heutigen Urteil wenigen – Tippfehler korrigiert und gelegentlich Absätze eingefügt, die die Lesbarkeit erhöhen sollen.

Urteil des Königlichen Landgerichts II in

Berlin vom 1.12.1906

II 2 f L.3.Nr.58.06.156

Dieses Aktenzeichen erschließt sich nur noch besonders Eingeweihten. Die führende römische Ziffer II könnte Landgericht II und die spätere Zahl 3 die dritte Strafkammer meinen. Heute ist die Nummerierung anders, man würde bspw. „Landgericht II, Az. 3 KLs 123 Js 456789/06“ schreiben.

IM NAMEN DES KÖNIGS!

Im Namen des (preußischen) Königs, natürlich. Im Namen des Volkes ergingen die Urteile erst in Weimarer Zeiten.

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BGH, Urteil vom 04.11.2014, 1 StR 233/14

Die Fahrerlaubnis kann bei einer strafrechtlichen Verurteilung entzogen werden, wenn der Täter durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 StGB).

Voraussetzung dafür ist aber nicht nur, dass das Fahrzeug zu einer Straftat „missbraucht“ wird. Vielmehr muss sich aus der Handlungsweise auch ergeben, dass die weitere Teilnahme des Verurteilten am Autoverkehr zu einer unzumutbaren Gefährdung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer führen würde.

Das ist dann nicht der Fall, wenn der Täter bspw. lediglich mit dem Kfz zu Einbruchsobjekten fährt oder – wie hier – Drogen transportiert.

OLG Köln, Beschluss vom 06.09.2011, 2 Ws 555/11

Gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO ist die Zeitentschädigung für Beteiligte eines Prozesses Teil der Kosten dieses Rechtsstreits. Damit können auch Angeklagte, die freigesprochen wurden, einen Verdienstausfall geltend machen. Dies geschieht nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG). Demnach wird der regelmäßige Bruttoverdienst als Entschädigung gewährt.

Im vorliegenden Fall konnte der freigesprochene Angeklagte als Selbstständiger Einkünfte von ca. 11500 Euro im Jahr nachweisen. Der Rechtspfleger setzte daraus einen rechnerischen Stundensatz von 6 Euro bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden fest.

Der Angeklagte wandte nun aber ein, dass er ja keine 40 Stunden pro Woche arbeitete, sondern nur ca. 15 Stunden. Dadurch sei sein Stundensatz deutlich höher. Seine Beschwerde blieb aber ohne Erfolg.

Denn bei Annahme von 40 Wochenstunden wäre die Berechnung genau korrekt. Bei Annahme von 15 Wochenstunden wäre aber schon schwer nachvollziehbar, dass der Angeklagte ausgerechnet in den Stunden, die er vor Gericht saß, gearbeitet hätte. Man müsste dann also aus den Gerichtsterminen die tatsächlichen typischen Arbeitsstunden herausrechnen und diese dann mit dem entsprechend erhöhten Stundenstaz multiplizieren. Das Ergebnis wäre dann im Endeffekt das Gleiche. Möglicherweise würde eine derart freie Zeiteinteilung sogar dazu führen, dass man gar keinen Verdienstausfall für nachgewiesen hält.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.11.2015, 2 VAs 11/15

Gemäß § 35 des Betäubungsmittelgesetzes kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zurückgestellt werden, wenn die Straftat aufgrund von Drogenabhängigkeit begangen wurde und der Verurteilte eine Therapie beginnt.

Ist der Täter sowohl drogen- als auch alkoholabhängig, so kann diese Vorschrift auch dann angewandt werden, wenn er am Tattag nur Alkohol konsumiert hat, die Betäubungsmittelabhängigkeit aber zumindest mitursächlich für die begangene Tat war.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.10.2014, 1 Ws 401/14 H

Eine Überlastung des zuständigen Richters ist kein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO, der es zulässt, dass die Untersuchungshaft mehr als sechs Monate dauert. Vielmehr muss das Gericht durch organisatorische Maßnahmen dafür sorgen, dass die einzelnen Richter und Kammern insbesondere eilige Haftsachen zeitnah erledigen können.

Die Übertragung anhängiger Verfahren an eine Hilfsstrafkammer ist daher nicht zu beanstanden. Dieser ist eine gewisse Einarbeitungszeit zuzubilligen, während der der Haftbefehl nicht automatisch aufgehoben werden muss.

Zeichnet sich ab, dass der Verteidiger des Angeklagten mehrere Verhandlungstermine nicht wahrnehmen können wird, ist es sachgerecht, ihm einen (weiteren) Pflichtverteidiger zu bestellen.