Der Straftatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennen in Form eines sogenannten Alleinrennens (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar
§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt sog. Einzelrennen unter Strafe. Demnach wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Amtsgericht legte Verfahren dem BVerfG vor
Im Ausgangsverfahren hatte das Amtsgericht Villingen-Schwenningen Zweifel, ob ein dort zu verhandelndes Alleinrennen mit dem Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar war.
Erachtet ein Gericht eine Norm als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, trifft dieses zunächst keine Entscheidung. Vielmehr wird das Verfahren ausgesetzt – es „ruht“ quasi. Zugleich wird es dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 101 Abs. 1 S. 1 GG zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bestimmung vorgelegt.
„BVerfG, Beschluss vom 09.02.2022, 2 BvL 1/20 (Kraftfahrzeugrennen)“ weiterlesen