VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14.03.2016, 1 K 3788 / 14

city-2189720_640Ein Erlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums sieht eine Mindestgröße von 1,63 m für Polizistinnen und von 1,68 m für männliche Polizisten vor. Ein Bewerber verfehlte diese Größe jedoch, da bei den Einstellungsuntersuchungen 1,5 bzw. 1,8 cm zu wenig festgestellt wurden.

Als deswegen seine Einstellung in den Polizeidienst abgelehnt wurde, klagte er gegen die Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab ihm im Wesentlichen Recht.

Zwar ist es möglich, besondere Anforderungen an Bewerber für öffentliche Ämter zu stellen, da gemäß Art. 33 Abs. 2 GG das Prinzip der „Bestenauslese“ gilt. Hierzu gehören auch angeborene Merkmale wie eben die Körpergröße, sofern diese für den Dienst von Bedeutung sind. Um Männer und Frauen gleich zu behandeln, ist es zulässig, für weibliche Bewerber geringere Mindestgrößen festzulegen.

meterstab-1981751_640Die Bewerber müssten auch „auf Grund ihrer Körpergröße die Gewähr bieten, den polizeilichen Notwendigkeiten gewachsen zu sein“. Dies bedeute – so der Verweis auf ein Urteil des VG Düsseldorf – insbesondere, dass eine gewisse Kraft für das Tragen von Schutzausrichtung und Gegenständen notwendig ist. Auch bei körperlichen Auseinandersetzungen seien besonders kleine Beamte weniger gut geeignet.

Für die Festlegung exakter Grenzen hätte das Ministerium aber zum einen auf aktuelle statistische (und nicht auf zehn Jahre alte) Daten zur Größenverteilung in der Bevölkerung zurückgreifen müssen, zum anderen aber auch auswerten müssen, welche Probleme es mit zu kleinen Beamten bisher gegeben hat. Da dies nicht erfolgt ist, hatte der ministerielle Erlass keinen Bestand.

VG Wiesbaden, Urteil vom 06.03.2017, 1 K 919 / 16.WI

dog-624951_640Die Hundesteuer ist eine der umstrittensten Steuern überhaupt. Angesichts ihres minimalen Ertrags ist sie weit überproportional Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Das liegt wahrscheinlich daran, dass sie für viele Hundehalter nicht nur als bloße Zahlungspflicht, sondern als Angriff auf ihr Tier verstanden wird.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte sich nun mit der Rechtmäßigkeit der städtischen Hundesteuer, die zum 1. Januar 2016 von 98 auf 180 Euro erhöht worden war, auseinanderzusetzen. Im Prozess wurden viele alte und neue Argumente gegen die Hundesteuer vorgebracht:

Zulässigkeit der Hundesteuer überhaupt

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Art. 105 Abs. 2a und Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes. Das hessische Kommunalabgabengesetz sieht diese Steuer vor, daher war die Gemeinde berechtigt, die Steuer zu erheben. „VG Wiesbaden, Urteil vom 06.03.2017, 1 K 919 / 16.WI“ weiterlesen

VGH Bayern, Urteil vom 26.01.2009, 2 N 08.124

Eine gemeindliche Satzung über ein Vorkaufsrecht darf nicht in nichtöffentlicher Sitzung des Gemeinderats beschlossen werden. Geheimhaltungsinteressen sind hier noch nicht ersichtlich, allenfalls erst bei Ausübung des Vorkaufsrechts.

Ein Vorkaufsrecht darf erst dann festgelegt werden, wenn es bereits grob konkretisierte städtebauliche Planungsabsichten für die Grundstücke gibt. Die allgemeine Absicht, die Erschließungssituation für einen Ort irgendwann und auf irgendeine Weise zu verbessern, genügt dem nicht.

BayVGH, Beschluss vom 06.07.2007, 7 CE 07.1151

post-1934613_640Wenn ein behördlicher Brief nicht ankommt, stellt sich stets die Frage, wie damit nun zu verfahren ist. Natürlich kommt es durchaus vor, dass die Post eine Sendung irgendwo auf dem Weg verliert. Andererseits wäre es eine zu einfache Ausrede, wenn man sich immer darauf berufen könnte, der Brief sei nicht angekommen.

Über eine solche Konstellation hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vor knapp zehn Jahren (Az. 7 CE 07.1151 vom 6. Juli 2007) entschieden:

Wer trägt das Risiko, dass ein Brief verloren geht?

Grundsätzlich der Absender. Er wählt eine bestimmte Art der Sendung (z.B. einfacher Brief per Post) und nimmt so alle zwangsläufig damit verbundenen Risiken in Kauf. Wenn sich eines dieser Risiken verwirklicht, ist es sein Problem, nicht das des Empfängers.

Gibt es im Verwaltungsrecht nicht die Vermutung, dass ein Brief zugegangen ist?

Praktisch alle Verwaltungszustellungsgesetze kennen die sog. Drei-Tage-Fiktion, wonach ein Brief am dritten Tag nach dem Absenden als zugegangen gilt. Das gilt aber nur, wenn der Zugang nicht bestritten wird. Im Zweifel muss immer die Behörde beweisen, dass der Zugang erfolgt ist – und notfalls muss sie eine sichere Zustellungsmöglichkeit wie diejenige per Gerichtsvollzieher wählen.

bike-1087222_640Worüber hatte das Gericht dann noch zu entscheiden?

In diesem Fall ging es darum, dass die damalige GEZ dem Empfänger insgesamt fünf Briefe geschickt hatte, die angeblich allesamt nicht angekommen sind. Die GEZ konnte nachweisen, dass die Briefe von ihrer EDV-Anlage erstellt und versandt wurden. Den Zugang konnte sie jedoch nicht beweisen.

Die Konstellation war hier, dass die allermeisten der Briefe, die die GEZ an andere Personen versandt hatte, entweder ihren Empfänger erreicht hatten oder als unzustellbar zurückgegangen sind. Nur ganz wenige (darunter eben alle an diesen einen Empfänger) sollen verschwunden sein. Umgekehrt hatte der Kläger regelmäßig Post bekommen, nur eben nach seiner Aussage nie von der GEZ.

Im Endeffekt bedeutet dies also, dass genau diese Briefe verschwunden waren, und nur genau diese, und zwar alle. Wer das behauptet, der muss dafür, so das Gericht, irgendeine plausible Lösung anbieten. Das hat der Kläger aber nicht geschafft, darum hat er den Prozess verloren.

Kann sich also eine Behörde darauf berufen und sagen, dass ein abgeschickter Brief auch angekommen sein muss?

Nein, das gibt das Urteil eben nicht her. Nur bei einer Vielzahl an Briefen kann sich die Beweislast dahingehend umdrehen, dass der Empfänger nachweisen muss, dass er keinen einzigen davon bekommen hat. Bzgl. eines einzelnen Briefs gibt es aber keine Vermutung dahingehend, dass er auch zugegangen ist.

Dass Behörden dies häufig anders sehen und sie sich auf den Standpunkt stellen, ihre Schreiben müssten doch zwangsläufig zugegangen sein, ist rechtlich also nicht zutreffend.

BayVGH, Urteil vom 26.01.2009, 10 BV 08.1422

Der Kesselberg zwischen dem Kochel- und dem Walchensee im oberbayerischen Alpenland gilt als Unfallschwerpunkt. Von manchen Motorradfahrern wird er auch als „Rennstrecke“ genutzt. Um dies zu unterbinden, erließ das Polizeipräsidium Oberbayern eine Grundsatzanweisung: Wer einmal mehr als 40 km/h oder zweimal innerhalb eines Jahres mehr als 25 km/h zu schnell ist, dessen Motorrad sollte noch vor Ort beschlagnahmt und erst am nächsten Werktag – gegen Begleichung von fast 300 Euro Kosten – wieder herausgegeben werden.

Einem der darunter fallenden Fahrer war dies nicht gar so recht, sodass er klageweise dagegen vorging. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied in der Berufungsinstanz:

1. Eine Klage gegen die Sicherstellung ist auch dann zulässig, wenn das Motorrad längst wieder seinem rechtmäßigen Besitzer zurückgegeben wurde. Denn die Entziehung ist eine diskriminierende Maßnahme, gegen die der Kläger ein Rehabilitierungsinteresse hat. Daher ist eine sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.

2. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes erlaubt nicht die Sicherstellung zu repressiven (bestrafenden), sondern nur zu präventiven (gefahrvorbeugenden) Zwecken. Diese setzen aber voraus, dass eine konkrete Gefahr entsteht, wenn das Motorrad nicht sichergestellt wird.

3. Aber eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Störung der öffentlichen Sicherheit durch den betroffenen Fahrer in der nächsten Zeit war nicht erkennbar. Denn dieser Fahrer war weder in der Vergangenheit als „Raser“ besonders auffällig, hat sich einigermaßen einsichtig gezeigt und gehörte nicht zur „Rennszene am Kesselberg“.

4. Greift die Möglichkeit der Sicherstellung nach dem Polizeirecht nicht, bleibt es bei den Vorschriften des Ordnungswidrigkeiten-, Straf- und Straßenverkehrsrechts. Diese sehen Bußgelder, Geld- und ggf. Freiheitsstrafen, Einziehung von Fahrzeugen, Punkte im Flensburger Verkehrsregister, Fahrverbote und die Entziehung der Fahrerlaubnis vor.

OVG Sachsen, Beschluss vom 16.07.2012, 3 A 663 / 10

children-403582_1920Worum ging es?

Das Sächsische Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) regelt die Vorgehensweise der Behörden in Sachsen. Es gilt grundsätzlich für alle staatlichen Behörden. Darin (§ 2 Abs. 1) steht aber auch, dass es für den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) nicht gilt. In den meisten Ländern sind die Rundfunkanstalten vom Anwendungsbereich des VwVfG ausgenommen.

Nun war die Frage zu klären, ob eine bestimmte Vorschrift des VwVfG, nämlich die in § 53 vorgesehene Verjährungshemmung bei bestimmten Ansprüchen, trotzdem anwendbar ist.

Was besagt das Urteil?

Das Urteil hat § 2 Abs. 1 des sächsischen VwVfG dahin ausgelegt, dass der Ausschluss nur für die Kerntätigkeit des Rundfunks gilt. Die Programmgestaltung soll also nicht nach den auf Behörden zugeschnittenen Regeln des VwVfG erfolgen. Dort, wo der MDR aber wie eine normale Behörde handelt, also z.B. bei der Beitragserhebung, soll es auf diese Ausnahme nicht ankommen und das VwVfG ganz normal gelten.

Kann ein Gericht einfach so den Wortlaut eines Gesetzes ändern?

Der Wortlaut wird nicht geändert, denn er bleibt ja erhalten. Allerdings wird der Wortlaut tatsächlich nicht ganz eins zu eins angewandt, sondern man nimmt bestimmte Konstellationen von ihm aus. Dies wird als teleologische Reduktion bezeichnet. Der Telos (Sinn und Zweck) des Gesetzes wird also über den eigentlichen Wortlaut gestellt. Damit muss die Rechtsprechung aber grundsätzlich sehr vorsichtig sein, da sie so in die Aufgaben des Gesetzgebers eingreift.

Welche Regeln sind im Bereich des Sendebetriebs anzuwenden?

Dazu äußert sich das Urteil nicht, hier werden nur die internen Regelungen des Senders gelten.

Gilt das Urteil in allen Bundesländern?

Ein Urteil gilt grundsätzlich nur zwischen den Beteiligten. Auf andere Fälle, auch in anderen Bundesländern, ist es aber prinzipiell übertragbar. Allerdings haben andere Gerichte diese Frage auch schon anders beurteilt.

Gilt das Urteil auch nach der GEZ-Reform ab 2013 noch?

Ja, an den Prinzipien der Rundfunkverwaltung und am Wortlaut des VwVfG hat sich durch die neuen Rundfunkstaatsverträge und die Umstellung von Gebühren auf Beiträge nichts geändert.

Welche Regeln sind im Bereich der Verwaltungstätigkeit anzuwenden, wenn man anderer Meinung ist als das OVG Sachsen?

Das ist höchst fraglich. Teilweise wird eine analoge Anwendung der entsprechenden Regeln befürwortet. Andererseits könnte man auch auf verwaltungsrechtliches Gewohnheitsrecht zurückgreifen, das schon galt, bevor die verschiedenen VwVfG erlassen wurden. Dies stimmt im Wesentlichen mit dem überein, was mittlerweile auch im Gesetz steht.

Möglicherweise könnte man aber auch nur auf das zurückgreifen, was in den Rundfunkstaatsverträgen steht. Das wäre dann aber nicht viel und würde enorme Lücken reißen. Sollte sich die übrige Rechtsprechung also anders entscheiden als das sächsische OVG (und jedes Gericht ist grundsätzlich frei in seinen Urteilen), so könnte die ganze Materie durchaus interessant werden.

Ändert das Urteil etwas an der Beitragspflicht?

Nein, damit hat es nichts zu tun. Die Beitragspflicht ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, auch ohne jedes Verwaltungsverfahren.

Ändert das Urteil etwas an der Vollstreckung von Beiträgen?

An der Vollstreckung an sich nicht, da sich diese nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes richtet, nicht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Allerdings ist eben der hier in Frage stehende § 53 VwVfG von Bedeutung, da nur darüber die Verjährung der Rundfunkbeiträge durch Erlass eines Festsetzungsbescheids verhindert werden kann.

Der Wortlaut des Urteils:

Der Anwendbarkeit von § 53 VwVfG steht § 2 Abs. 3 SächsVwVfG nicht entgegen, wonach das Verwaltungsverfahrensgesetz – abweichend von dem in § 1 SächsVwVfG geregelten Grundsatz der entsprechenden Anwendung – für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks nicht gilt. Diese Vorschrift hindert die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht, weil sie nach dem Normzweck einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie sich auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsferne gewährleistet ist, nicht aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt – wie hier bei der Gebührenerhebung – typische Verwaltungstätigkeit ausübt. Dies hat der Senat mit Beschluss vom 22. März 2012 (3 A 28/10) bereits zu §§ 41, 48 und 49 VwVfG entschieden und hieran hält er zu § 53 VwVfG auch mit Blick auf die Rügen der Klägerin fest.

Die teleologische Reduktion einer Norm stellt per se keine Auslegung unter Verstoß gegen ihren Wortlaut dar. Für sie streitet vorliegend schon der Grundsatz, dass Ausnahmevorschriften restriktiv auszulegen sind. Der Sinn und Zweck ist auch zweifelsfrei der Entstehungsgeschichte der Vorschrift zu entnehmen. So hat bereits der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem von der Klägerin zitierten Beschluss vom 9. Oktober 1997 (2 S 265/95) auf den Bericht des Innenausschusses des Sächsischen Landtages (LT-Drs. 1/2580, S. 1) hingewiesen, nach dem das Verwaltungsverfahrensgesetz nach der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 des Gesetzentwurfs für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks nicht gelten sollte, weil er ein Tendenzbetrieb sei und Art. 5 GG für diesen ein justizförmig ausgeprägtes Verwaltungsverfahren verbiete.

Soweit der 2. Senat, der die Frage seinerzeit offenlassen konnte, als mögliches Gegenargument angeführt hat, dass der Wortlaut der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 SächsVwVfG im Gegensatz zu der dem Landesgesetzgeber bei Erlass wohl bekannten Vorschrift des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG keine Unterscheidung nach der Tendenzbezogenheit enthalte, zwingt dies nicht zu der Annahme, dass der Landesgesetzgeber die gesamte und nicht nur die grundrechtsrelevante Tätigkeit des Beklagten von dem Verwaltungsverfahrensgesetz ausnehmen wollte. Da sich sein gegenteiliger Wille aus der Entstehungsgeschichte ergibt, ist vielmehr anzunehmen, dass er die Ausnahmevorschrift auch ohne ausdrückliche Unterscheidung wie in § 118 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG für hinreichend klar hielt.

Ernstliche Zweifel im Sinne eines aufgrund des Zulassungsvorbringens ungewissen Verfahrensausgangs liegen auch nicht deshalb vor, weil einige Oberverwaltungsgerichte bei der Auslegung von dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 SächsVwVfG vergleichbaren Ausnahmevorschriften einen anderen Ansatz verfolgen. Soweit etwa der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschl. v. 19. Juni 2008 – 2 S 1431/08 -, juris Rn. 5) eine teleologische Reduktion ablehnt, beruht dies auch darauf, dass sich ein Sinnzusammenhang mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit dem dort maßgeblichen Gesetzentwurf nicht entnehmen lässt.

Im Übrigen liegt – soweit ersichtlich – keine obergerichtliche Rechtsprechung vor, die im Ergebnis zu einer Nichtanwendung des (Rechtsgedankens des) § 53 VwVfG gelangen würde. Die genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sowie die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 14. Juli 2010 – 16 A 49/09) betreffen die Nichtgeltung des § 80 Abs. 1 VwVfG bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Norm in Rundfunkgebührenstreitigkeiten. Dabei gehen beide Gerichte davon aus, dass aufgrund der lückenhaften Regelung des Rundfunkgebührenrechts ein Rückgriff auf das Landesverwaltungsverfahrensgesetz insoweit möglich ist, als in ihm allgemeine rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze zum Ausdruck kommen können (ebenso Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 2 Rn. 1; Schliesky, in: Knack/Hennecke, VwVfG, 9. Aufl., § 2 Rn. 6).

Die Verneinung eines solchen Rückgriffs für § 80 VwVfG sagt nichts darüber aus, wie für § 53 VwVfG zu entscheiden wäre (vgl. auch OVG NW, Urt. v. 29. April 2008 – 19 A 368/04 -, juris Rn. 32 zur befürworteten Anwendung des §§ 48 und 49 VwVfG im Rundfunkgebührenrecht). Im Übrigen ziehen andere Obergerichte bei vergleichbarer Ausnahmevorschrift wie § 2 Abs. 3 SächsVwVfG die Verjährungsregel des § 53 VwVfG bzw. die entsprechende Landesnorm im Rundfunkgebührenrecht ausdrücklich heran (HessVGH, Beschl. v. 29. November 2011 – 10 A 2128/20.Z -, juris Rn. 34; OVG Saarland, Beschl. v. 7. November 2011 – 3 B 371/11 -, juris Rn. 7; OVG BerlinBrandenburg, Beschl. v. 19. März 2012 – OVG 11 N 27.10 -, juris Rn. 5).

(Absätze und Hervorhebungen durch den Bearbeiter.)

VG Darmstadt, Urteil vom 06.12.2011, 7 K 1813/10.DA

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Die Klage ist zulässig, insbesondere richtet sie sich gegen den richtigen Beklagten. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage gegen den Rechtsträger zu richten, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Bei beliehenen Unternehmen ist die Klage jedoch gegen diese selbst zu richten, nicht gegen den Verwaltungsträger, dessen Aufgaben wahrgenommen werden. Das folgt daraus, dass Beliehene stets rechtsfähig sind. Der Beklagte ist Bezirksschornsteinfegermeister und nimmt mit Erlass des Feuerstättenbescheids ihm gemäß übertragene öffentliche Aufgaben wahr. Er ist mithin insoweit als beliehener Unternehmer tätig.

Ein Beliehener ist eine Privatperson, die kein Beamter ist, aber der vom Staat bestimmte öffentliche Aufgaben übertragen werden. Ein Besipiel dafür ist – wie hier – der Kaminkehrer, aber unter anderem auch der TÜV.

Auch solche Beliehenen handeln im Bereich des öffentlichen Rechts. Man schließt also gerade keinen Vertrag mit dem Kaminkehrer ab, sondern dieser übt eine staatliche Aufgabe aus, wenn er den Schonstein kontrolliert. Dementsprechend ist nicht wie bei zivilrechtlichen Streits das Amtsgericht, sondern das Verwaltungsgericht zuständig.

Hier war nun die Frage, gegen wen die Klage eigentlich zu richten ist: Gegen den Beliehnen selbst oder gegen die staatliche Ebene, die die Beleihung vorgenommen hat?

Das Verwaltungsgericht Darmstadt war der Ansicht, dass richtiger Beklagter der Beliehene selbst ist. Denn der Beliehene ist ja eine Privatperson oder ein Unternehmen, also in jedem Fall selbst Träger von Rechten und Pflichten. Daher muss man nicht unbedingt auf die dahinterstehende staatliche Ebene zugreifen. Prinzipiell denkbar wäre das trotzdem, aber es ist wohl auch einfacher, den Beliehenen gleich selbst in eigener Sache auftreten zu lassen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass bei Einreichung einer Klageschrift als Beklagter immer der Beliehene mit der Adresse seines Geschäftssitzes anzugeben ist. Wird fälschlicherweise das Land oder die Kommune verklagt, ist die Klage aber nicht sofort unzulässig oder unbegründet. Vielmehr wird diese so auszulegen sein, dass der richtige Beklagte gemeint ist. Diese Interpretation wird das Gericht regelmäßig selbst vornehmen und es dem Kläger entsprechend mitteilen.

OVG Rh-Pf, 10 A 11083/11 und OVG Sachsen, 2 A 128/10

Zwei Urteile von Oberverwaltungsgerichten hatten, wenngleich in ganz unterschiedlichen Konstellationen, das Verhältnis zwischen Prüfern und Prüflingen zum Gegenstand. Kurzinformationen auf urteilsbesprechungen.de sind jeweils verlinkt.

Im Urteil des OVG Rheinland-Pfalz (03.02.2012, 10 A 11083/11) hatte eine Rechtsreferendarin den schriftlichen Teil des Zweiten Staatsexamens mit vier Punkten, also gerade noch, bestanden. In der mündlichen Prüfung in ihrem Wahlfach (Steuerrecht) musste sie einen Aktenvortrag abliefern, also ein Referat über einen Fall halten, der ihr ca. eine Stunde zuvor ausgeteilt wurde.

stamp-867744_640Dabei erhielt sie stolze 16 von maximal 18 Punkten. Da die Korrektoren mit sehr guten Bewertungen notorisch geizig sind, stieß sie damit in die absolute Spitzengruppe vor. Während man sich in der mündlichen Prüfung regelmäßig verbessert, teilweise sogar deutlich, ist eine derart enorme Verbesserung von „gerade noch ausreichend“ zu „sehr gut“ schon außergewöhnlich – aber auch nicht völlig beispiellos.

Nun hatte dieser Fall aber auch noch eine spezielle Besonderheit: Der Lebensgefährte der Referendarin ist selbst Jura-Professor. Und zwar für Steuerrecht. In dieser Eigenschaft war er auch Prüfer. Im selben Termin wie seine Freundin. Sogar am selben Tag, aber natürlich bei einer anderen Prüfung. Und er prüfte dabei denselben Aktenvortrag, der ihm einige Tage vorher vom Landesprüfungsamt zugeschickt worden war.

Dieser Zufall macht natürlich unwillkürlich misstrauisch. Hat er seiner Lebensgefährtin die Fallangabe für ihren Aktenvortrag vorher mitgeteilt? Dieser Verdacht drängt sich förmlich auf, nicht nur angesichts der enormen Verbesserung der Kandidatin.

Doch der Professor beteuerte, die Unterlagen verschlossen aufbewahrt und außerdem nicht gewusst zu haben, dass das Prüfungsamt denselben Sachverhalt für mehrere Prüfungen verwenden würde. Auch die Examenskandidatin bestritt jede unlautere Kenntnisnahme des Prüfungsgegenstands. Sie haben sich lediglich intensiv auf ihr Wahlfach vorbereitet und in diesem auch während des Referendariats schon gute Noten erhalten.

Etwas anderes konnte ihr auch das Oberverwaltungsgericht nicht nachweisen, daher blieb es bei den festgestellten Noten.

Keine persönliche Beziehung hatte die Kandidatin und ihr Korrektor dagegen in dem Fall, um den es im Urteil des OVG Sachsen (02.06.2010, 2 A 128/10) ging – zumindest am Anfang. Nachdem sie das erste Staatsexamen auch im zweiten Anlauf nicht bestanden hatte, wollte die Studentin gegen die Bewertungen vorgehen. Neben der gerichtlichen Anfechtungsklage gibt es dabei in den meisten Studienordnungen noch die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens, bei dem die Klausur mit den Einwendungen des Prüflings an die ursprünglichen Prüfer zurückgegeben wird, damit dieser seine Bewertung noch einmal überdenken kann.

telephone-586268_640Um ihre Einwendungen auch erfolgversprechend formulieren zu können, setzte sich die Studentin dann mit dem Prüfer einer ihrer Klausuren in Verbindung. Die Identität der Prüfer ergibt sich aus den Korrekturen und anscheinend ließ sich so dank Google seine dienstliche Telephonnummer ermitteln. So kam es dann zu zwei anscheinend recht sachlichen Gesprächen zwischen Prüfer und Kandidatin, bei denen Letztere sowohl die Schwächen ihrer Arbeit näher eruierte als auch mitteilte, dass sie nur denkbar knapp durchgefallen und dies ihr letzter Versuch sei.

Dann kamen dem Korrektor Zweifel. Schließlich kannte er die zu prüfende Person nun und konnte bei der Frage, ob er ihre Note nachträglich anheben würde, nicht mehr nur eine völlig anonyme Klausur bewerten, sondern hätte immer die persönliche Situation der Referendarin im Hinterkopf. Dies teilte er dem Prüfungsamt mit und bat darum, doch jemand anderen mit der Nachkorrektor zu beauftragen, da er befangen sei.

Das Prüfungsamt reagierte rigoros: Die Klausur sei jetzt wegen Prüferbeeinflussung mit null Punkten zu bewerten. Das bedeutete natürlich, dass die Kandidatin nun erst recht durchgefallen war und es zu einer Nachprüfung dieser Klausur überhaupt nicht mehr kommen musste, da die Note jetzt nicht mehr für ihre Leistung vergeben wurde, sondern für den Beeinflussungsversuch.

Hiergegen wehrte sie sich naturgemäß durch gerichtliche Klage, hatte jedoch keinen Erfolg. Denn ein unlauterer Beeinflussungsversuch läge in jedem Fall vor:

  • Entweder der Korrektor erklärt sich – wie geschehen – für befangen, dann hat die Studentin eine neue Chance, dass der Ersatzkorrektor sie doch bestehen lässt. Vielleicht sind seine Anforderungen niedriger oder er gewichtet die positiven und negativen Teile der Klausur anders oder sie hat einfach Glück mit ihm. Jedenfalls wäre die Wahrscheinlichkeit des Bestehens dann zumindest potentiell höher als wenn ein Korrektor, der schon einmal ein „Mangelhaft“ vergeben hat, seine Entscheidung nochmal überdenkt.
  • Oder der Korrektor empfindet seine Unabhängigkeit nicht als beeinträchtigt und sieht sich seine Bewertung noch einmal an. Dann ist aber nie auszuschließen, dass er unbewusst doch Mitleid mit dieser Studentin empfindet, die er nun auch persönlich kennt und der er mit einer kleinen Notenverbesserung die berufliche Zukunft sichern würde.

Die Kandidatin kann also in jedem Fall nur gewinnen. Damit beeinflusst sie durch ihr Vorgehen das Prüfungsergebnis.

Prüfungsamt und OVG sind hier sicher vor keiner leichten Entscheidung gestanden. Jeder kann ohne Weiteres nachvollziehen, warum diese Studentin so gehandelt hat. Bei einer wichtigen Prüfung, noch dazu bei der letzten Chance, lässt man nichts unversucht, um eben doch noch das erstrebte Ergebnis zu erreichen. Auch wurde von keiner Seite behauptet, die Klägerin habe in irgendeiner Form Druck auf den Korrektor ausgeübt.

Aber das Interesse an einer für alle gleichmäßigen Bewertung der Prüfungsleistungen, ohne Ansehung der Person und ohne persönliche Beratung mit dem Prüfer, wurde hier offensichtlich höher gewichtet als die Not einer Prüfungsteilnehmerin. Vielleicht muss man es auch so sehen: Wenn das erlaubt wäre, dann müssten und würden die Prüfer damit rechnen, dass die Prüflinge, bei denen es auf das Bestehen ankommt, ohnehin persönlich auf sie zukommen und sie dann ihre Entscheidung noch einmal feinjustieren können. Im Gegenzug würden sie dann wahrscheinlich die allgemeinen Bewertungsmaßstäbe entsprechend hochsetzen.

Für alle Studenten, auch schon im normalen Klausurbetrieb der verschiedenen Kurse, kann die Lehre nur lauten: Finger weg von jeder persönlichen Kontaktaufnahme mit Korrektor oder Professor.

Urteilssammlung: Unterschrift oder Paraphe?

portfolio-402179_640Heute besprechen wir nicht ein einzelnes Urteil, sondern stellen Kernaussagen vieler Urteile vor. Dabei geht es immer um die Frage, ob eine gültige Namensunterschrift oder eine bloße Paraphe vorlag. Die Bedeutung diese Unterscheidung finden Sie im Artikel „Unterschrift oder Paraphe? Fragen zur Schriftform“ auf Sie hören von meinem Anwalt.

Eine Unterschrift haben die Gerichte in folgenden Fällen angenommen:

  • BGH, IX ZR 24/97: Drei Striche, die ein K bilden, wobei der rechte untere Strich sich in einer leicht nach oben schwingenden Linie fortsetzt. Das Gericht hat diese Linie als Andeutung der sieben weiteren Buchstaben seines Namens gesehen.
  • BGH, VIII ZB 105/04: Strich und gewellte weitgehend gleichförmige Linie; kein einziger Buchstaben erkennbar.
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  • BGH, VIII ZB 67/09: Lesbares R, nicht lesbares Zeichen (a oder z) und vier Zentimeter lange, geschwungene Linie. Buchstaben, die keine Ober- oder Unterlängen haben (a, c, e, m, n, o usw.) dürfen „bei flüchtiger Schreibweise durchaus zu einer längeren, wellenförmigen Linie verkümmern“.
  • LAG Nürnberg, 2 Sa 100/11: M als Abkürzung des Vornamens, Z (Anfangsbuchstabe der Nachnamens), wobei der mittlere Querstrich des Z in einer geschwungenen, drei Zentimeter langen Linie nach rechts und anschließend nach einer Schleife wieder zum Z zurück führt, i-Punkt.
  • LAG Düsseldorf, Az. 12 Sa 1392/12: Fünf Zentimeter langer Schriftzug, bestehend aus einem großen Kringel, einem kleinen Strich, einem Punkt, auf- und absteigenden Linien, aufsteigende Schleife. Der Anfang bis zum Punkt wurde als „Dr.“ interpretiert, im Übrigen waren keine Buchstaben erkennbar.

Dagegen wurden folgende Unterzeichnungen als bloße Paraphe angesehen, die der Schriftform nicht genügt:

  • BGH, Ia ZB 1/67: „Dr. Yp“, wobei für die weiteren Buchstaben des Familiennamens „Ypsilon“ (anonymisierende Phantasiebezeichnung) keinerlei Andeutung erkennbar war. Das „p“ sei laut Gericht tatsächlich nichts weiter als ein „p“.
  • BGH, VII ZB 2/74: Nach unten rechts offener Rundhaken, der in zwei auseinandergezogenen Wellen ausläuft und sich insgesamt nur als „gekrümmte Linie“ darstellt. Keine Ähnlichkeit mit einem S, dem Anfangsbuchstaben des unterschreibenden Rechtsanwalts. Zudem hatte der Anwalt zuvor eine ganz andere Unterschrift verwendet.
  • BGH, III ZR 39/81: „Nahezu senkrecht verlaufende Linie mit feinem Aufstrich und kurzem wellenförmigem Auslauf“, die allenfalls als ein Buchstabe (L) erkennbar ist. (In den 80er-Jahren verlangte der BGH für die Annahme einer „Schrift“ noch, dass Schriftzeichen erkennbar sind. Ob dieses Urteil heute noch so ergehen würde, ist fraglich.)
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  • BGH, V ZR 112/92: „M. D.“, wobei das D in einem leichten Aufwärtshaken endet. Der Unterzeichner hatte in anderen, unbeanstandeten Schriftsätzen seinen Nachnamen immer bis zum vierten Buchstaben deutlich lesbar geschrieben.
  • BGH, IV ZR 122/05: „H. Bl“ oder „H. Bla“ für einen aus neun Buchstaben bestehenden Familiennamen ist „bewusste und gewollte Namensabkürzung“.
  • Brandenburgisches OLG, 3 U 87/06: Anfangsbuchstabe des Namens eines Richters, wenn dieser sonst mit „voll ausgeführter Unterschrift“ unterzeichnet.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 6 Sa 2345/09: „Zwei durch einen Punkt getrennte mehr oder minder offene Haken, wobei der Punkt so tief gesetzt ist, dass er diese beiden Haken wie die Initialen von Vor- und Familiennamen des Unterzeichners erscheinen lässt“.
  • LAG Hamm, 8 Sa 781/11: Eine nach links und rechts geschwungene Linie, welche in etwa einem unvollendeten „S“ entspricht. Für die sieben restlichen Buchstaben des Namens, die auch Ober- und Unterlängen enthalten, ergaben sich keine Anhaltspunkte.
  • LAG Baden-Württemberg, 4 Sa 93/12: Anfangsbuchstaben von Vor- und Nachname sind als bloße Initialen keine Unterschrift.

VG Köln, Urteil vom 23.08.2016, 5 K 4893/15

Ein marokkanischer Staatsbürger war 1981 in Deutschland geboren worden. Er ist Vater eines in Deutschland lebenden Kindes, mit dem er auch den Umgang pflegt.

Ab einem Alter von ca. 20 wurde er regelmäßig strafrechtlich auffällig, in erster Linie wegen Drogenhandels. Die zuständige Ausländerbehörde hat ihn daraufhin ausgewiesen und die zwangsweise Durchführung der Ausweisung (Abschiebung) angedroht.

Bzgl. einer Ausweisungsentscheidung ist gemäß § 53 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine „Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet“ vorzunehmen. Das Ausreiseinteresse des Staates wird in § 54 näher definiert, in erster Linie geht es hier um schwere Straftaten, politischen Extremismus und falsche Angaben im Rahmen des Aufenthaltsverfahrens. Das Bleibeinteresse des Ausländers dagegen wird in § 55 ausgeführt; hier geht es vor allem um persönlichen und familiären Bezug zu Deutschland.

Demnach standen sich hier das Sicherheitsinteresse des Staates und die Umgangsmöglichkeit des Klägers mit seinem Sohn gegenüber. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Ansicht der Behörde bestätigt, wonach ersteres aufgrund der Schwere und Häufigkeit der Straftaten überwiegt, und daher die Ausweisung für zulässig erklärt.