OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2013, 4 U 171/12

Ein Unternehmen kann sich ohne Weiteres nach dem Ort benennen, in dem es seinen Sitz hat (z.B. Tanzschule Musterstadt). Daran liegt kein unlauterer Wettbewerb gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG, da nicht behauptet wird, dies sei die einzige Tanzschule in Musterstadt (Alleinstellungswerbung) oder die beste oder führende Tanzschule (Spitzenstellungswerbung).

AG München, Urteil vom 02.12.2015, Aktenzeichen unbekannt

Auch die Einfuhr von 100 Gramm Crystal Meth kann aufgrund Eigenbedarfs geschehen. Das Amtsgericht München glaubte einem Italiener, dass er diese ganz erhebliche Drogenmenge nicht für den Handel aus der Tschechei in das Bundesgebiet einführte.

Das Urteil sollte man keinesfalls als Freibrief für den Umgang mit Drogen ansehen – denn der Umgang mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stellt eine schwere Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz dar. Der Besitz wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis zu 15 Jahren bestraft (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), für die Einfuhr beträgt die Mindeststrafe schon zwei Jahre (§ 30 Abs. 1 Nr. 4).

Der Täter im vorliegenden Fall hatte wohl das Glück, dass das Gericht ihm zum einen glaubte, dass er kein Dealer ist und daher einen minder schweren Fall annahm, wodurch die Mindeststrafe auf drei Monate sank. Die Möglichkeit, ganz von Strafe abzusehen, kommt dagegen nur in Betracht, wenn die Drogen sowohl dem Eigenbedarf dienen als auch eine geringe Menge darstellen (§ 29 Abs. 5 BtMG) – bei 100 Gramm Crystal Meth war dies sicher nicht der Fall. Und so kam hier auch eine erhebliche Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten heraus, allerdings zur Bewährung ausgesetzt.

OLG Köln, Beschluss vom 28.09.2015, III-1 RVs 118 / 15

Den Tatbestand des „Schwarzfahrens“ gibt es im Strafgesetzbuch nicht. Vielmehr bezeichnet § 265a StGB ein solches Handeln als „Erschleichen von Leistungen“. Auch in der gesetzlichen Definition des Delikts, also im Tatbestand, wird es für strafbar erklärt, wenn man sich „die Beförderung durch ein Verkehrsmittel erschleicht“.

Dies hat zu der Diskussion geführt, ob eine strafbare Handlung nur gegeben ist, wenn man tatsächlich „schleicht“, also die Beförderung in irgendeiner Form heimlich erlangt. Besonders schlaue Mitbürger haben gemeint, sie seien nicht strafbar, wenn sie einen deutlichen Hinweis mit sich herumtragen, dass sie Schwarzfahrer sind. Dies würde dann zumindest die Strafbarkeit entfallen lassen, auf die Vertragsstrafe von 60 Euro nach den Beförderungsbedingungen wegen ticketlosem Mitfahrens hätte es ohnehin keinen Einfluss, da die AGB den Begriff des „Schleichens“ nicht verwenden.

Das OLG Köln hat nun auch die Verurteilung eines Angeklagten bestätigt, der an seiner Mütze einen Zettel mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ angebracht hat. Auch hier läge ein Erschleichen vor, da das Einsteigen in den Zug auch mit einem solchen Hinweis noch den Anschein der Ordnungsmäßigkeit mit sich bringt. Den Zettel sehen nämlich zunächst nur die Mitfahrer, die aber weder für die Kontrolle der Tickets zuständig sind noch irgendeine Rolle bei der Erhebung des Fahrpreises spielen. Der Schaffner sieht die Aufschrift dagegen erst, wenn er den Fahrgast kontrolliert, und damit nach Erbringung zumindest eines Teils der Beförderungsleistung.

Schließlich wurde das Erschleichen hier noch mit einem weiterem Argument bejaht: Im Moment des Einsteigens kann noch gar kein Schwarzfahren gegeben sein, da es die Beförderungsbedingungen zulassen, dass der Fahrgast das Ticket an Bord nachlöst. Dies ist zwar in Fernverkehrszügen der Deutschen Bahn (hier: ein ICE) möglich, nicht aber in vielen Regionalzügen, vor allem nicht in S-Bahnen von Nahverkehrsverbünden. Aber auch hier liegt aus den übrigen Gründen ein Erschleichen vor, wie bereits zahlreiche Gerichte festgestellt haben.

OLG Oldenburg, Urteil vom 05.03.2015, 15 EK 1/14

Seit Ende 2011 gibt es nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren einen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Strafverfahrens (§ 199 i.V.m. § 198 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz, GVG). Zuständig hierfür ist in erster Instanz das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Verfahren stattfand (§ 201 Abs. 1 GVG).

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass für die Berechnung der Dauer der Verfahrenslänge nicht die formelle Eröffnung des Strafverfahrens maßgeblich ist, sondern die Kenntniserlangung des Beschuldigten. Dies ist folgerichtig, da nur so der Tatsache Rechnung getragen wird, dass es nicht die objektive Verfahrensdauer ist, die den Beschuldigten belastet, sondern das Bewusstsein, dass ihm eine strafgerichtliche Verurteilung droht. Diese Dauer der Ungewissheit soll so kurz wie möglich gehalten werden, um den Bürger nicht unnötig zu belasten.

Im vorliegenden Fall betrug die so errechnete Dauer des Ermittlungsverfahrens lediglich zehn Monate. Dies hält sich durchaus im üblichen Rahmen, eine rechtsstaatswidrige Verzögerung lag nicht vor. Daher wurde keine Entschädigung zuerkannt und die Klage abgewiesen.

Im Übrigen ist auch die Länge der Ermittlungen allein noch kein Anhaltspunkt für eine Entschädigung. Notwendig ist vielmehr, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß beschleunigt und zügig geführt wurde. Sind zeitraubende Einzelmaßnahmen wie die Einholung von Gutachten notwendig, wird das Verfahren allein dadurch noch nicht „überlang“.

BFH, Urteil vom 17.02.2016, X R 32/11

Eine Arbeitsecke in einem privat genutzten Raum ist kein Arbeitszimmer, das steuerlich abgesetzt werden kann. An dieser seit Jahrzehnten feststehenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird sich auch in absehbarer Zeit nichts ändern.

Im Gegensatz zu einem kompletten Zimmer, das für die Arbeit verwendet wird, lässt sich ein privater Raum nicht so unterteilen, dass ein bestimmter Bereich nur dem Arbeiten dient. Hierfür ist eine bauliche Trennung notwendig, die nur durch eine Wand, nicht aber durch eine gedachte Linie oder ein als Raumteiler genutztes Regal hergestellt werden kann.

BGH, Urteil vom 10.04.2013, VIII ZR 379/12

Der Mieter einer Wohnung war desöfteren in Zahlungsschwierigkeiten und konnte seine Miete teilweise nicht bezahlen. Der Vermieter drohte daraufhin eine Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB an. Um dies zu verhindern, erklärte die Schwester des Mieters, für alle Mietzahlungen zu bürgen.

Als das Mietverhältnis einige Jahre später endete, waren über 7000 Euro an Miete und Nebenkosten offen, die der Vermieter nun von der bürgenden Schwester des Mieters verlangte. Diese verweigerte die Bezahlung des Großteils dieser Summe, da sie meinte, die Bürgschaft sei eine ganz normale Mietsicherheit, die nur für maximal drei Monatsmieten (hier: 1050 Euro) zu stellen sei.

Die Instanzgerichte und schließlich auch der BGH waren anderer Meinung. Zwar kann eine Bürgschaft auch eine Form der Kautionserbringung sein, die dann tatsächlich auf drei Monatsmieten beschränkt ist; mehr darf der Vermieter nicht verlangen (§ 551 Abs. 1 BGB). Hier handelte es sich aber um eine Bürgschaft, die gerade im Interesse des Mieters erfolgt sei. Denn dieser wollte die Kündigung, zu der der Vermieter ohne Weiteres berechtigt war, abwenden. Daher bedurfte es einer zusätzliche Sicherheit ohne höhenmäßige Beschränkung, um den Vermieter von der Beendigung des Mietverhältnisses abzuhalten. Die normale Mietkaution hätte keiner der Parteien weitergeholfen.

Mehr noch: Die Vorschrift des § 551 Abs. 1, die zum Schutz des Mieters da ist, würde sich zu seinem Nachteil auswirken, da er keine Möglichkeit hätte, seine Bonität gegenüber dem Vermieter mit Hilfe anderer Personen zu erhöhen. Dem Vermieter bliebe dann nur, von seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, wenn er eigene finanzielle Risiken vermeiden will.

LAG SH, Urteil vom 10.11.2015, 2 Sa 235/15

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein kann auch eine bereits länger (hier: mehr als ein Jahr) zurückliegende sexuelle Belästigung einer Kollegin am Arbeitsplatz eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Derartiges Verhalten ist im Betrieb mit Rücksicht auf die anderen Angestellten nicht hinzunehmen. Der Zeitablauf ändert hieran nichts.

Allerdings muss hier berücksichtigt werden, dass der Arbeitgeber erst spät von der Kündigung erfuhr. Nach Erlangen der Kenntnis gilt selbstverständlich die Zwei-Wochen-Frist gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB, innerhalb der der Arbeitgeber kündigen muss. Eine vorherige „Verjährung“ konnte das Gericht aber nicht feststellen.

Bayerischer VGH, Urteil vom 12.11.2013, 10 B 12.2078

Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung § 81b Alt. 2 StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass deren Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt daher die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt.

Die Notwendigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen i.S.d. § 81b Alt. 2 StPO beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vornahme dieser Maßnahmen. Ist die Anordnung noch nicht vollzogen, kommt es auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an.

VG Mainz, Beschluss vom 08.06.2012, 3 L 487/12.MZ

Der Betreiber eines Campingplatzes hatte für diesen keine Baugenehmigung, obwohl er bereits seit Jahrzehnten bestand. Irgendwann schritt die Baubehörde dann doch ein und untersagte die weitere Nutzung. Zudem wurde die sofortige Vollziehbarkeit des Beschlusses angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), der Campingplatz musste also unmittelbar schließen.

Gegen beide Verfügungen wehrte sich der Betreiber erfolglos vor dem Verwaltungsgericht.

Die Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig, da eben keine Baugenehmigung bestand. Eine jahrzehntelange Duldung änderte hieran nichts. Nun gibt es noch eine Ausnahme von der Untersagbarkeit einer baulichen Anlagen, nämlich wenn diese offensichtlich genehmigungsfähig ist; dann wäre die Baugenehmigung nur noch eine Formalie, die in absehbarer Zeit erfüllt wäre und die Stilllegung eines Betriebs nicht rechtfertigen kann. Das war aber nicht der Fall, da es sich um ein Vorhaben im Außenbereich handelte, wo grundsätzlich nicht gebaut werden soll. Auch die Trinkwasserversorgung war gefährdet, sodass auch dies einer Genehmigung entgegenstand.

An sich hätte der Widerspruch bzw. die Klageerhebung gegen den Nutzungsuntersagungsbescheid dazu geführt, dass dieser vorerst nicht bestandskräftig wird (§ 80 Abs. 1 VwGO). Damit hätte der Betrieb also bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weitergehen können. Dem ist jedoch die Behörde entgegengetreten, indem sie in Abweichung von dieser Grundregel die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet hat; durch diese Bestimmung im Verwaltungsakt entfällt die aufschiebende Wirkung, die Regelung wird also sofort gültig.

Das VG hat zunächst im Eilverfahren nur darüber entschieden – es hätte also die aufschiebende Wirkung der Klage gegen diesen Bescheid wiederherstellen könnnen. Die Klage ist dann begründet, wenn entweder die Anordnung des Sofortvollzugs formell fehlerhaft war oder nach einer eigenen Abwägungsentscheidung des Gerichts das Interesse des Bürgers an der Aussetzung größer ist als das des Staates an der sofortigen Vollziehung. Beides wurde verneint, insbesondere ging das Gericht aus den eingangs angeführten Gründen davon aus, dass die Nutzungsuntersagung rechtmäßig ist. Wenn man davon ausgehen muss, dass der Bescheid korrekt ist, hat der Betroffene auch keinen Anspruch darauf, dass er ihm vorerst nicht nachkommen muss.

In der Hauptsache ist damit aber noch keine Entscheidung getroffen. Möglicherweise bringt die mündliche Verhandlung andere Gesichtspunkte zu Tage, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes noch keine Beachtung gefunden haben. Allerdings ist die Ablehnung des Antrags im Anordnungsverfahren schon ein gewisser Hinweis darauf, dass die Chancen zumindest nicht allzugut stehen. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts darüber muss der Betroffene also den Campingplatz schließen.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist noch die Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) an das Oberverwaltungsgericht zulässig.

BVerwG, Urteil vom 22.10.2014, 6 C 7.13

Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist bei drohendem Verwaltungshandeln ohne VA-Qualität statthaft. Die Klagebefugnis hierfür besteht, wenn eine Rechtsverletzung durch Verwaltungshandeln nicht ausgeschlossen ist.

Ein Kfz-Kennzeichen ist ein personenbezogenes Datum und damit in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung einbezogen. Die informationelle Selbstbestimmung umfasst auch die Speicherung von Daten, die – wie das Kfz-Kennzeichen – öffentlich zugänglich sind und geringen Informationsgehalt haben, da elektronischen Datenverarbeitung Querverbindungen ermöglicht, die dem Kfz-Kennzeichen eine besondere Bedeutung zuweisen (bspw. die Erstellung von Bewegungsprofilen eines Fahrzeugs, das auch Rückschlüsse auf die Bewegungsmuster des Halters zulässt).

Im konkreten Fall wurden die Kfz-Kennzeichen aller Fahrzeuge auf bestimmten Strecken automatisch erfasst und mit Einträgen in Fahndungslisten und ähnlichen Dateien abgeglichen. Insoweit ist zu differenzieren:

  • Die anonyme automatische Erfassung und sofortige Löschung von Daten, die einem Suchraster nicht entsprechen („Nichttreffer“), ist kein Eingriff in das Grundrecht.
  • „Unechte Treffer“, die von der automatischen Erfassung als Treffer behandelt, aber von der manuellen Kontrolle aussortiert werden (bei denen sich das automatische Erkennungssystem also „verlesen“ hat), stellen auch noch keinen Eingriff dar, da hier kein staatliches Interesse an den Daten gegeben ist.
  • „Echte Treffer“, die vom kontrollierenden Beamten verifiziert werden, stellen einen Eingriff dar. Die Klage eines Fahrzeughalters ist aber jedenfalls unbegründet, solange eine Eintragung in Fahndungsdatenbanken nicht gegeben ist, es also bei seinem Fahrzeug zu gar keinem echten Treffer kommen kann.