EGMR, Urteil vom 30.06.2008, Nr. 22978/05

Gäfgen gegen Deutschland – Art. 3 und 6 EMRK

In diesem sehr bekannten Verfahren ging es um strafverfahrensrechtliche Fragen sowie um das Folterverbot.

Kernsätze des Urteils

  • Es gibt keine Ausnahmen vom Folterverbot aus Art. 3 EMRK. Auch Kerninteressen des Staates und das Leben anderer Menschen erlauben keine Gewaltanwendung zur Erlangung von Aussagen („Rettungsfolter“).
  • Bereits die Bedrohung mit einer unmittelbar bevorstehenden Folterung ist eine unmenschliche Behandlung.
  • Aussagen, die unter Verletzung von Art. 3 EMRK erlangt werden, dürfen nicht als Beweismittel in einem Strafverfahren herangezogen werden.
  • Beweismittel, die aufgrund einer solchen unverwertbaren Aussage aufgefunden wurden, also indirekt auf den Verstoß zurückgehen, dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden. Eine Verwendung stellt einen Verstoß gegen das faire Verfahren (Art. 6 EMRK) dar. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Aussagen später ohne Zwang oder Drohung wiederholt wurden.

Drohung mit Folter bei erstem Verhör

Folter gehört ins Mittelalter und nicht in ein modernes Strafverfahren. Art. 3 EMRK statuiert ein absolutes und ausnahmsloses Folterverbot.
Folter gehört ins Mittelalter und nicht in ein modernes Strafverfahren. Art. 3 EMRK statuiert ein absolutes und ausnahmsloses Folterverbot.
Der Antragsteller war Beschuldigter eines Ermittlungsverfahren gegen ihn. Er wurde – zutreffenderweise – beschuldigt, einen Elfjährigen entführt zu haben, um dessen Eltern zu erpressen.

Unmittelbar nach seiner Verhaftung wurde er durch die Polizei verhört. Diese ging davon aus, dass das Entführungsopfer noch am Leben sein könnte, sich aber in einem möglichen Versteck ohne ordentliche Versorgung in Lebensgefahr befände. Daher wurde er unstreitig mit verschiedenen Gewaltmaßnahmen bedroht, sollte er den Aufenthaltsort des Kindes nicht sofort verraten.
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EGMR, Urteil vom 07.02.2012, Nr. 39954/08

Axel-Springer-Verlag gegen Deutschland – Art. 10 EMRK

Auch ein Zeitungsverlag kann sich auf die Meinungsfreiheit berufen. Wird eine Berichterstattung verboten, müssen hierfür triftige Gründe vorliegen.
Auch ein Zeitungsverlag kann sich auf die Meinungsfreiheit berufen. Wird eine Berichterstattung verboten, müssen hierfür triftige Gründe vorliegen.
Die Bild-Zeitung aus dem Axel-Springer-Verlag hatte über die Festnahme und Verurteilung eines bekannten Schauspielers wegen Drogenbesitzes berichtet. Die Berichterstattung erfolgte mit Bildern und voller Namensnennung. Hiergegen erhob der Betroffene Unterlassungsklage, die er letztinstanzlich auch gewann.

Der Verlag sah dadurch sein Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK) verletzt. Dem schloss sich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte an.

Der unstrittige Eingriff in die Meinungsfreiheit sei nicht durch das Persönlichkeitsrecht des Schauspielers gedeckt. Denn die Berichterstattung sei sachlich korrekt gewesen, neutral erfolgt und habe sich lediglich um diese Angelegenheit gedreht, ohne das Privatleben des Betroffenen unnötig zu thematisieren.

Daher stelle die gerichtliche Unterlassungsverfügung einen (wenngleich milden) Eingriff in die Meinungsfreiheit des Verlags dar.

EGMR, Urteil vom 03.11.2011, Nr. 57813/00

S.H. et al. gegen Österreich – Art. 8 EMRK

Die österreichischen Bestimmungen gegen Samen- und Eizellspende („in vivo“) verstoßen nach Ansicht der EGMR nicht gegen Art. 8 EMRK.

Es bleibe grundsätzlich den Staaten überlassen, die rechtlichen Rahmenbedingungen für derartige Methoden der künstlichen Fortpflanzung festzulegen. Dabei stelle es eine zulässige Überlegung dar, dass die Mutterschaft nicht aufgespalten werden dürfe, dass also nicht die Eizelle der einen Frau in die andere Frau eingepflanzt werden und es so faktisch zwei Mütter gebe.

EGMR, Urteil vom 08.07.2011, Nr. 65840/09 und 66274/09

Ouardiri et al. gegen die Schweiz – Art. 9, 14 und 13 EMRK

Das Minarettverbot in der Schweiz kann gegen die EMRK verstoßen. Die Kläger hatten aber nicht begründet, warum sie persönlich davon betroffen sind.
Das Minarettverbot in der Schweiz kann gegen die EMRK verstoßen. Die Kläger hatten aber nicht begründet, warum sie persönlich davon betroffen sind.
Ende 2009 verabschiedete die Schweiz im Wege der Volksabstimmung eine Verfassungsänderung, nach der der Bau von Minaretten (speziellen Türmen auf Moscheen) verboten wurde.

Hiergegen klagten verschiedene islamische Vereinigungen und Privatpersonen. Sie sahen ihr Recht auf Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) sowie das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK) als verletzt an.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Sie sei unzulässig, da die Kläger nicht durch die mögliche Konventionsverletzung beeinträchtig seien.

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EGMR, Urteil vom 03.06.2010, Nr. 42837/06, 3269/07, 35793/07 und 6099/08

Dimitras et al. gegen Griechenland – Art. 9 EMRK

Nach griechischem Prozessrecht wurde standardmäßig angenommen, dass jede Person griechisch-orthodoxer Christ sei. Als solche waren die Zeugen dann verpflichtet, auf die Bibel zu schwören, dass sie die Wahrheit sagen würden. Wer dies nicht wollte, musste seinen (abweichenden) Glauben angeben und konnte dann eine andere Form der Bekräftigung wählen.

Zeugen können gemäß Art. 9 EMRK nicht gezwungen werden, ihr Bekenntnis zu offenbaren, wenn sie nicht auf die Bibel schwören möchten.
Zeugen können gemäß Art. 9 EMRK nicht gezwungen werden, ihr Bekenntnis zu offenbaren, wenn sie nicht auf die Bibel schwören möchten.
Die Kläger vor dem EGMR empfanden dies als Verletzung ihrer Gedanken‑, Gewissens- und Religionsfreiheit aus Art. 9 EMRK.

Der Gerichtshof gab ihnen im Wesentlichen Recht. Zu dieser Religionsfreiheit gehöre demnach auch, dass man seine Religion nicht gegenüber staatlichen Stellen offenbaren müsse. Das Verlangen nach Angabe der Religionszugehörigkeit sei auch nicht gerechtfertigt, um die Ernsthaftigkeit der Beteuerung sicherzustellen. Vielmehr könne das Gesetz auch die freie Wahl zwischen religiösem Eid auf die Bibel und feierlicher Beteuerung vorsehen.

Dabei handelt es sich übrigens um nichts spezifisch Griechisches: Auch die deutsche Strafprozessordnung aus dem Kaiserreich sah ursprünglich vor, dass „der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Religionsbekenntniß, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird“.

EGMR, Urteil vom 25.10.2018, Nr. 76607/13

Bikas gegen Deutschland – Art. 6 Abs. 2 EMRK

Der Beschwerdeführer war in Deutschland wegen ungefähr 300 Sexualdelikten angeklagt, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt haben sollen.

Wer nicht verurteilt wurde, gilt als unschuldig – sog. „Unschuldsvermutung“.
In der 17 Tage dauernden Hauptverhandlung kam das Landgericht zu der Überzeugung, dass vier dieser Straftaten hinsichtlich aller Umstände, Ort und Zeit nachgewiesen seien. 50 weitere Straftaten hätten sicher stattgefunden, die genauen Umstände ließen sich aber nicht mehr ermitteln. Hinsichtlich der übrigen Straftaten sei ein Tatnachweis nicht erbracht.

Gericht hat Gegenstand des Urteils eingeschränkt

Darum stellte das Gericht das Verfahren am letzten Hauptverhandlungstag wegen aller bis auf die erstgenannten vier Straftaten ein. Rechtsgrundlage war § 154 StPO, wonach eine Beschränkung der Verfolgung auf einzelne Taten möglich ist, wenn die übrigen keine wesentlich höhere Strafe erwarten lassen.

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EGMR, Urteil vom 24.01.2017, Nr. 25358/12

Paradiso und Campanelli gegen Italien – Art. 8 EMRK

Die Kläger, ein italienisches Ehepaar, hatte ein Kind adoptiert, das durch eine russische Leihmutter geboren worden war. Das Kind wurde anschließend – unter Umgehung der dortigen Adoptionsbestimmungen – nach Italien verbracht.

Die italienischen Behörden namen das Kind daraufhin in Obhut und brachten es bei einer Pflegefamilie unter.

Die Kläger machten von dem EGMR geltend, dass dadurch ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK verletzt sei.

Der Gerichtshof sah die Klage nicht als begründet an.

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EGMR, Urteil vom 05.09.2019, Nr. 20983/12

Rizzotto gegen Italien – Art. 5 EMRK

Italienisches Rechtsmittel gegen einen vorgerichtlichen Haftbefehl gegen eine angeklagte Person nicht im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention

Im heutigen Urteil der Kammer im Fall Rizzotto vs. Italien (Antrag No. 20983/12) hielt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einstimmig Folgendes fest:

Ein Verstoß des Artikels 5 § 4 (Recht auf zügige Überprüfung der Zulässigkeit der Inhaftierung) des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.

Der Fall betraf die Zulässigkeit eines vorgerichtlichen Haftbefehls, und die prozessualen Schutzmaßnahmen laut Artikel 5 § 4 (Recht auf zügige Überprüfung der Zulässigkeit der Inhaftierung) der Europäischen Menschenrechtskonvention.

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EGMR, Urteil vom 17.09.2019, Nr. 75460/10

Akdag gegen die Türkei – Art. 6 EMRK

Türkische Behörden ignorierten die Tatsache, dass eine Verdächtige in Polizeigewahrsam ihr geltendes Recht auf einen einen Rechtsanwalt nicht in Anspruch genommen hatte

Im heutigen Urteil der Kammer im Fall Akdag v. Türkei (Antrag Nr. 75460/10) hielt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einstimmig Folgendes fest:

Es bestand eine Verletzung des Artikels 6 Abs. 1 und 3 c (Recht auf eine faire Verhandlung / Recht auf einen Rechtsbeistand) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Der Fall betraf die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt während des Polizeigewahrsams. Die Antragsstellerin behauptete sie habe gestanden, ein Mitglied einer illegalen Organisation zu sein, nachdem sie von der Polizei bedroht und misshandelt worden sei ohne dass ihr dabei die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt gewährt worden war.

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